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Gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO

Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 2018 wegweisende Urteile über die gemeinsame Verantwortlichkeit verkündet (u.a. „Facebook-Insights“ u. „Zeugen Jehovas“). Die Rechtsfigur der „gemeinsamen Verantwortlichkeit“ und die damit verbundene Notwendigkeit einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den beteiligten Verantwortlichen ist für viele Verantwortliche neu. Entscheiden mehrere Verantwortliche gemeinsam über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung, so sind sie gemeinsam verantwortlich und müssen untereinander vereinbaren, wer im Innenverhältnis welcher Pflicht aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nachkommt.

Gemäß Art. 26 Abs. 1 S. 1 DSGVO sind mehrere Stellen „gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche“, wenn sie gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung festlegen. Diese Definition baut auf Art. 4 Nr. 7 DSGVO auf, wonach Verantwortlicher diejenige Stelle ist, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet.

Einordnung und Abgrenzung

Die „gemeinsame Verantwortlichkeit“ stellt keine Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung durch mehrere Verantwortliche dar, sondern dient der Klarstellung, wer welche Aufgaben aus der DSGVO zu erfüllen hat. Soweit der jeweilige Verantwortliche im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit personenbezogene Daten verarbeitet, ist für diese Verarbeitung eine eigene Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO notwendig.

Abzugrenzen ist die gemeinsame Verantwortlichkeit insbesondere von der Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände der Entscheidung über die Datenverarbeitung sowie der faktische Einfluss auf diese, nicht hingegen die in einer Vereinbarung festgelegte „formale“ Bezeichnung. Ein wichtiges Abgrenzungskriterium ist die Weisungsabhängigkeit.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 26 DSGVO ist eine gemeinsame Festlegung der Zwecke der und Mittel zur Verarbeitung. Eine „gemeinsame Entscheidung“ über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung setzt voraus, dass jeder der Beteiligten einen bestimmenden tatsächlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung nimmt. Ein bestimmender Einfluss kann sich darin äußern, dass bei verschiedenen Zwecken, die von den jeweiligen Beteiligten verfolgt werden, eine Zweckverfolgung im Rahmen dieser konkreten Datenverarbeitung nicht ohne die andere möglich ist. Ein bestimmender Einfluss erfordert nicht, dass jeder der Beteiligten die umfassende Kontrolle über alle Umstände und Phasen der Verarbeitung besitzt.

Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung „Zeugen Jehovas“ klargestellt, dass das Bestehen einer gemeinsamen Verantwortlichkeit nicht zwangsläufig eine gleichwertige Verantwortlichkeit der verschiedenen Akteure für dieselbe Verarbeitung personenbezogener Daten voraussetzt. Die Akteure könnten vielmehr in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß einbezogen sein, so dass der Grad der Verantwortlichkeit eines jeden von ihnen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen ist. Die gemeinsame Verantwortlichkeit mehrerer Akteure für dieselbe Verarbeitung setze zudem nicht voraus, dass jeder von ihnen Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten hat. Es sei denkbar, dass beteiligte datenverarbeitende Stellen nur in bestimmten Phasen der Datenverarbeitung, etwa bei der Datenerhebung gemeinsam Verantwortliche sind.

Dass ein tatsächlicher Einfluss auf die Datenverarbeitung verknüpft mit der Möglichkeit, daraus wirtschaftliche Vorteile zu ziehen, eine gemeinsame Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 16 DSGVO begründen kann, zeigt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Bezug auf die Funktion Facebook Insights.

Facebook-Fanpage Betreiber können anonymisierte statistische Daten betreffend die Nutzer in Facebook-Insights einsehen und z.B. für gezielte Werbung nutzen. Bei der Einrichtung einer Facebook-Fanpage nimmt der Betreiber der Seite eine Parametrierung u.a. entsprechend seinem Zielpublikum sowie den Zielen der Steuerung oder Förderung seiner Tätigkeiten vor, die sich auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Erstellung der aufgrund der Besuche der Fanpage erstellten Statistiken auswirkt. Außerdem kann der Betreiber die Kriterien festlegen, nach denen Statistiken erstellt werden sollen und die Kategorien von Personen bezeichnen, deren personenbezogenen Daten ausgewertet werden. Daraus schließt der Gerichtshof, dass der Betreiber einer auf Facebook unterhaltenen Fanpage zur Verarbeitung personenbezogener Daten der Besucher seiner Seite beiträgt. Durch die vorgenommene Parametrierung u.a. entsprechend dem Zielpublikum sowie den Zielen der Steuerung oder Förderung seiner Tätigkeiten sei der Fanpage Betreiber an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligt und daher als gemeinsam mit Facebook Ireland für diese Verarbeitung verantwortlich.

Rechtsfolgen des Art. 26 DSGVO

Art. 26 DSGVO legt den gemeinsam Verantwortlichen spezifische Pflichten auf, die über die für jeden Verantwortlichen nach der DSGVO geltenden Pflichten hinausgehen. Dadurch soll u.a. die Transparenz und Rechtsdurchsetzung für die betroffenen Personen verbessert werden. Außerdem soll bezüglich der Verantwortung und Haftung der Verantwortlichen – auch mit Blick auf die Überwachungs- und sonstigen Maßnahmen von Aufsichtsbehörden – eine klare Zuteilung der Verantwortlichkeiten durch die DSGVO gewährleistet werden.

Es ist eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO (Joint Controllership Agreement) abzuschließen. In dieser Vereinbarung ist gemäß Art. 26 Abs. 1 S. 2 DSGVO festzulegen, wer welche in der DSGVO geregelten Verpflichtungen, insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO, erfüllt. Nach Art. 26 Abs. 1 S. 3 DSGVO kann eine Anlaufstelle für die betroffene Person angegeben werden. Art. 26 Abs. 2 S. 1 DSGVO regelt, dass die Vereinbarung die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln muss. Gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO „wird“ das Wesentliche der Vereinbarung der betroffenen Person zur Verfügung gestellt. Das umfasst eine nachvollziehbare Beschreibung des Zusammenwirkens und der Rollen der Beteiligten und ihrer jeweiligen Beziehung zur betroffenen Person sowie die Angabe, welcher der gemeinsam Verantwortlichen welche Betroffenenrechte und Informationspflichten erfüllen soll.

Der Abschluss einer solchen Vereinbarung ist wichtig, um die in Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO enthaltenen Geldbußen zu vermeiden. Jeder der gemeinsam Verantwortlichen haftet nach Art. 82 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 DSGVO im Falle rechtswidriger Verarbeitung für den gesamten Schaden, sofern er nicht sein fehlendes Verschulden nachweisen kann (Art. 82 Abs. 3 DSGVO). Die Verantwortlichen haften auch ohne eine Vereinbarung nach Art. 26 Abs. 1 DSGVO gemeinschaftlich.

Hinweise

Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg hat ein Muster zur Vereinbarung gemäß Art. 26 Abs. 1 S. 1 DSGVO sowie zur Information betroffener Personen gemäß Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSGVO veröffentlicht. Hingewiesen sei außerdem auf das durch die Datenschutzkonferenz veröffentlichte Kurzpapier zur gemeinsamen Verantwortlichkeit.

Links zu den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs: „Facebook Insight“, „Zeugen Jehovas“

Für Fragen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit oder anderen Themen der DSGVO stehen wir gern zur Verfügung.