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Garantieerklärungen nach neuem Kaufrecht

Die Reform des Kaufrechts durch die sog. Warenkauf-RL und die dID-Richtlinie betrifft auch die kaufrechtlichen Sonderbestimmungen für Garantieerklärungen. Bis zum In-Kraft-Treten des neuen Kaufrechts zum 01.01.2022 sind Garantieerklärungen durch Hersteller bzw. Händler daher entsprechend anzupassen.

Ab dem 01.01.2022 tritt das neue Kaufrecht in Umsetzung der europäischen Warenkauf-RL (Richtlinie (EU) 2019/771) und im Kontext der europäischen Richtlinie über digitale Inhalte (RL (EU) 2019/770) in Kraft. Die damit einhergehenden Gesetzesänderungen des Kaufrechts betreffen in erster Linie den Verbrauchsgüterkauf (B2C) und in diesem Rahmen auch den § 479 BGB, welcher Sonderbestimmungen für Garantien beim Verbrauchsgüterkauf betrifft. Der § 479 Abs. 1 BGB n.F. lautet ab 2022 (wesentliche Änderungen sind kursiv hervorgehoben):

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist, sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

Ergänzend dazu muss die Garantieerklärung gem. § 479 Abs. 2 BGB n.F. dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden und im Falle einer Haltbarkeitsgarantie inhaltlich zumindest den Nacherfüllungsanspruch beinhalten.

Praxistipp:

Etwaige Garantieerklärungen sind folglich rechtzeitig bis zum Jahresende entsprechend anzupassen. Entspricht die Garantieerklärung nicht den gesetzlichen Anforderungen berührt dies gem. § 479 Abs. 4 BGB n.F. zum Schutze der Verbraucher jedoch nicht die Wirksamkeit der Garantieerklärung, könnte jedoch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten Ansprüche der nach Maßgabe des UWG anspruchsberechtigten Mitbewerber und Verbänden begründen.