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Freistaat Bayern darf Marke „Neuschwanstein“ behalten

Das Europäische Gericht hat entschieden, dass der Freistaat Bayern die Marke „Neuschwanstein“ u.a. für Souvenirartikel behalten darf. Es handele sich nicht um eine rein beschreibende geographische Herkunftsangabe.

Gegen die Ende 2011 durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zugunsten des Freistaats Bayern vorgenommene Eintragung der Unionsmarke „Neuschwanstein“  hatte der Bundesverband Souvenir-Geschenke-Ehrenpreise e.V. geklagt. Die für Souvenirartikel sowie verschiedene Dienstleistungen eingetragene Marke sei in Bezug auf die geographische Herkunft beschreibend und habe keine Unterscheidungskraft. Das EUIPO hatte den Antrag des Verbands, die Marke für nichtig zu erklären, abgelehnt. Dem folgte nun auch das Europäische Gericht. Maßgeblich war dabei die Frage, ob ein Gebäude eine Angabe über die geographische Herkunft sein kann. Die Richter führten aus, die Marke sei keine geographische Angabe und bedeute wörtlich „der neue Stein des Schwans“. Dabei bezeichne der Name konkret das Schloss als Bauwerk, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise keine Verbindung mit den angemeldeten Arten von Waren und Dienstleistungen herstellen könnten. Das Schloss kann nicht als geographischer Ort betrachtet werden. Darüber hinaus sei die Marke auch unterscheidungskräftig, da es sich um einen Phantasienamen ohne beschreibenden Bezug zu den angebotenen Waren und Dienstleistungen handele.

EuG, 05.07.2016, T-167/15

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