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„Es gilt deutsches Recht“ – Rechtswahlklausel ja oder nein?

Deutsche Händler, die auf ausländischen Märkten agieren, legen besonderen Wert auf eine Vereinbarung deutschen Rechts. Eine solche Rechtswahlklausel ist allerdings nicht in jedem Fall sinnvoll, sie kann sogar unzulässig sein.

Internationale Ausrichtung

Die Problematik einer Rechtswahlklausel besteht grundsätzlich nur bei Onlineshops mit internationaler Ausrichtung. Die Frage nach der internationalen Ausrichtung eines Unternehmens ist nicht immer einfach zu beantworten. Kann beispielsweise ein englischsprachiger Shop bereits auf eine internationale Ausrichtung hindeuten? Ist eine Warenlieferung ins Ausland notwendig? Für den Bereich des B2C-Handels hat der Europäische Gerichtshof Kriterien aufgestellt, wann ein Shop international ausgerichtet ist. Grundsätzlich muss seitens des Unternehmens die Absicht, Verträge mit Verbrauchern eines bestimmten Staates zu schließen, zum Ausdruck kommen. Die folgenden Kriterien haben die europäischen Richter für eine Gesamtwertung aufgestellt:

EuGH, 07.12.2010, C-585/08 u. C-144/09

  • Angaben auf der Webseite des Unternehmens:
    • Anfahrtsbeschreibungen von anderen Staaten aus zur Niederlassung des Unternehmens
    • Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl
    • Uneingeschränkte Länderauswahl im Bestellprozess
  • Sprache und Währung
    • Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der jeweils üblichen Sprache bzw. Währung im Staat der Niederlassung
    • Buchung und Buchungsbestätigung in der fremden Sprache
  • Kundenbewertungen von Kunden aus anderen Staaten, die Geschäfte der Vergangenheit offenbaren
  • Tätigung von Ausgaben für einen Internetreferenzierungsdienst, um ausländischen Verbrauchern den Zugang zur Webseite des Unternehmens zu erleichtern (u.a. Werbung durch Anzeigen in Suchmaschinen anderer Staaten)
  • Verwendung einer anderen Top-Level Domain als der des jeweiligen Staats der Niederlassung
  • Internationaler Charakter des jeweiligen Angebots wie bspw. touristischer Leistungen
  • Erwähnung internationaler Kundschaft, die sich aus in unterschiedlichen Ländern wohnhaften Kunden zusammensetzt

Ergibt eine Gesamtwertung dieser Kriterien, dass sich der betroffene Shop an Verbraucher in bestimmten Ländern im Ausland richtet, stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts. Ist dann die Rechtsordnung des Staates in dem das Unternehmen niedergelassen ist oder die Rechtsordnung des Staates in dem der Verbraucher wohnhaft ist, maßgeblich? Dies regelt das Internationale Privatrecht. Innerhalb der Europäischen Union gilt für Verträge die sog. Rom-I Verordnung.

Art. 6 I Rom-I VO regelt grundsätzlich, dass der Vertrag mit einem Verbraucher grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Allerdings ermöglicht Art. 6 II Rom-I VO eine Rechtswahl. Zu beachten ist dabei, dass die Rechtswahl nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen seines Wohnsitzstaats gewährt wird. Verbraucher dürfen nicht aufgrund der Rechtswahl schlechter gestellt sein, als sie ohne Rechtswahl stünden. Es besteht immer die Möglichkeit sich auf die zwingenden Bestimmungen des Wohnsitzstaates zu berufen.

Auf diese Besonderheit muss in einer Rechtswahlklausel zwingend hingewiesen werden. Die Klausel „Es gilt Deutsches Recht“ liefert diesen Hinweis nicht und ist daher gegenüber ausländischen Verbrauchern unzulässig und abmahngefährdet (siehe OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.09.2014, 6 U 113/14).

Zulässige Rechtswahlklausel?

In einem Vorlageverfahren vor dem EuGH hatte der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) nach der Zulässigkeit der Rechtswahlklausel „Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“ (Amazon-AGB) gefragt. Der Generalanwalt am EuGH verwarf diese Klausel (Schlussanträge vom 02.06.2016, C-191/15):

„[…] beim Durchschnittsverbraucher [kann] dadurch, dass er in [der] Klausel […] nicht auf die Möglichkeit hingewiesen wird, sich auf die zwingenden Vorschriften seines Wohnsitzstaats zu berufen, der falsche Eindruck entstehen […], dass auf den Vertrag allein das durch die genannte Klausel gewählte Recht anwendbar sei. Ein Verbraucher, der so in die Irre geführt wird, wird aber möglicherweise – vor allem weil er nicht mit den Verbraucherschutzvorschriften des gewählten Rechts vertraut ist – von der Erhebung einer Klage absehen. Folglich könnte die betreffende Klausel […] ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen und somit […] missbräuchlich sein;“

Richtige Formulierung?

Der Generalanwalt regt folgende Formulierung an: Unternehmen haben…

„[…] eine Formulierung zu wählen, mit der im Text der Rechtswahlklausel unmissverständlich angegeben wird, dass diese den Schutz, den die zwingenden Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats den Verbrauchern bieten, unberührt lässt. Die Rechtsvorschriften müssten aber nicht im Einzelnen angeführt werden.“

B2C? B2B?

Es erscheint sinnvoll, in B2C-Verträgen auf Rechtswahlklauseln zu verzichten. Die gebotene oben beschriebene Klarstellung kann durch falsche Wortwahl leicht unzutreffend erfolgen. In diesem Fall steigt das Risiko, abgemahnt zu werden. Ferner spricht gegen die Klausel, dass sich Verbraucher auf die zwingenden Normen ihrer Staaten berufen können.

Anders sind B2B-Verträge zu beurteilen. Nach Art. 3 Rom-I VO besteht eine freie Rechtswahl. Eingeschränkt wird diese allerdings für reine Inlandsverträge ohne ausländischen Bezug. Hier darf kein fremdes Recht vereinbart werden. Hintergrund dieser Einschränkung ist § 305c BGB, wonach eine solche Klausel für den Vertragspartner überraschend sein dürfte und daher unzulässig wäre.

Bei Fragen zu Rechtswahlklauseln, Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder anderen Themen des allgemeinen Vertragsrechts stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.