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Clickbaiting

Das Nutzen von Bildern von Prominenten, um auf Artikel aufmerksam zu machen ist unzulässig, soweit der Prominente nicht Inhalt des Artikels ist.

„Clickbaiting“ wird aktuell von vielen Medien betrieben. Mit Hilfe von Schlagzeilen und Bildern soll der Verbraucher dazu gebracht werden, die Seite des Anbieters zu öffnen.

Der BGH (Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 120/19) hat nun einem TV-Moderator Recht gegeben und diesem einen Schadensersatzanspruch nach Lizenzanalogie zugestanden.

Eine TV Zeitschrift bewarb einen Artikel mit: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“ und einem Bild mit drei verschiedenen TV Moderatoren. Im Artikel selbst wurde nicht auf den Kläger eingegangen. Die Krebserkrankung eines anderen Moderatoren entsprach jedoch der Wahrheit.

Hiergegen wendete der TV Moderator sich und beantragte Unterlassung und darüber hinaus Schadensersatz. Das der Klage stattgebende Urteil des OLG Köln bestätigte nun auch der BGH. Die Veröffentlichung des Bildes war ohne Einwilligung nach § 22 KUG unzulässig. Da es in dem Artikel selbst auch nicht um den Prominenten ging, war eine Einwilligung auch nicht nach § 23 Abs. 1 KUG entbehrlich. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nach Ansicht des BGH aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB. Die betroffene Person wurde in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt. Die Nutzung gehe gegen die eigene Entscheidungsbefugnis über die Verwendung zu Werbezwecken.

Im Zuge einer Lizenzanalogie sah der BGH die 20.000 € Schadensersatz auch als angemessen an. Hier nahmen die Richter Bezug auf das sensible Thema einer Krebserkrankung und das perfide Spiel zum generieren von Klicks.