post_thumbnail

Urheber und Verlage

Bei urheber- und verlagsrechtlichen Fragestellungen beraten und vertreten wir nicht nur Autoren und Verlage, sondern auch Unternehmen und Künstler u.a. im Zusammenhang mit Urheber-, Verlags-, Illustratoren- oder Filmverträgen.

Zu unseren Kernkompetenzen gehört dabei die umfassende Beratung und Vertretung im Bereich des Merchandisings, sowohl national wie international. Eine wesentliche Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Gestaltung und Steuerung internationaler Lizenz- und Vertriebsverträge sowie die Steuerung der internationalen Rechtsdurchsetzung.

  • Beratung umfassender Schutzstrategien (flankierende Schutzmöglichkeiten)
  • Beratung und Gestaltung von Lizenzverträgen
  • Beratung und Gestaltung von Verlagsverträgen
  • Beratung und Vertretung bei der Rechtsdurchsetzung, außergerichtlich und gerichtlich
  • Verfolgung urheberrechtlicher Produktpiraterie
  • Beratung und Gestaltung von Filmverträgen
01.03.2021
Clickbaiting

Das Nutzen von Bildern von Prominenten, um auf Artikel aufmerksam zu machen ist unzulässig, soweit der Prominente nicht Inhalt des Artikels ist.

„Clickbaiting“ wird aktuell von vielen Medien betrieben. Mit Hilfe von Schlagzeilen und Bildern soll der Verbraucher dazu gebracht werden, die Seite des Anbieters zu öffnen.

Der BGH (Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 120/19) hat nun einem TV-Moderator Recht gegeben und diesem einen Schadensersatzanspruch nach Lizenzanalogie zugestanden.

Eine TV Zeitschrift bewarb einen Artikel mit: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“ und einem Bild mit drei verschiedenen TV Moderatoren. Im Artikel selbst wurde nicht auf den Kläger eingegangen. Die Krebserkrankung eines anderen Moderatoren entsprach jedoch der Wahrheit.

Hiergegen wendete der TV Moderator sich und beantragte Unterlassung und darüber hinaus Schadensersatz. Das der Klage stattgebende Urteil des OLG Köln bestätigte nun auch der BGH. Die Veröffentlichung des Bildes war ohne Einwilligung nach § 22 KUG unzulässig. Da es in dem Artikel selbst auch nicht um den Prominenten ging, war eine Einwilligung auch nicht nach § 23 Abs. 1 KUG entbehrlich. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nach Ansicht des BGH aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB. Die betroffene Person wurde in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt. Die Nutzung gehe gegen die eigene Entscheidungsbefugnis über die Verwendung zu Werbezwecken.

Im Zuge einer Lizenzanalogie sah der BGH die 20.000 € Schadensersatz auch als angemessen an. Hier nahmen die Richter Bezug auf das sensible Thema einer Krebserkrankung und das perfide Spiel zum generieren von Klicks.

10.01.2018
Netzwerkdurchsetzungsgesetz am 1.10.2017 in Kraft getreten

Das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (NetzDG) ist am 1.10.2017 in Kraft getreten. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, soziale Netzwerke zu einer zügigeren und umfassenderen Bearbeitung von Beschwerden über Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte anzuhalten.

Das NetzDG führt gesetzliche Compliance-Regeln ein, die binnen 3 Monaten seit Inkrafttreten des Gesetzes, somit bis zum 1.1.2018, durch ein wirksames Beschwerdemanagement umgesetzt werden mussten. Ferner gilt für soziale Netzwerke nunmehr eine gesetzliche Berichtspflicht über den Umgang mit Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten. Darüber hinaus ist ein inländischer Zustellungsbevollmächtigter zu benennen. Verstöße sind bußgeldbewährt. Opfer von Persönlichkeitsrechtsverletzungen haben die Möglichkeit, mittels gerichtlicher Anordnung die Bestandsdaten der Verletzer von Diensteanbietern zu erhalten.

Gerne stehen wir für weitere Informationen und Fragen zur Verfügung.

Freie-Vogel-Straße 393
44269 Dortmund

Telefon: +49 231 286598-0
Telefax: +49 231 286598-51

E-Mail: kontakt@awpr.de
www.awpr.de

Daniel Christian Pohl, LL.M.
Rechtsanwalt
Zertifizierter
Datenschutzbeauftragter (TÜV Süd)

Dominik Rücker, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Zertifizierter
Datenschutzbeauftragter (TÜV Nord)

07.07.2017
Bundestag beschließt neues Gesetz zum Urheberrecht für die Wissenschaft

Der Bundestag hat am 30. Juni 2017 das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) verabschiedet. Das Gesetz dient der Schaffung übersichtlicher und einfach verständlicher Regelungen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im digitalen Zeitalter. Das Gesetz tritt am 1. März 2018 in Kraft.

Das neue Gesetz fügt neue Schrankenregelungen in das Urhebergesetz ein. Dies betrifft unter anderem die Verwendung von Werken im Unterricht und der Lehre an Bildungseinrichtungen, die Verwendung von Werken für wissenschaftliche Forschung, das sogenannten Text- und Data Mining sowie verschiedene Erlaubnisse für Bibliotheken.

Weitere Informationen

06.06.2017
OLG Dresden zum „Zu-Eigen-Machen“ von Inhalten durch „Teilen“ in sozialen Medien

In sozialen Medien besteht die Möglichkeit Inhalte mit anderen Nutzern zu „teilen“. Diese Funktion ermöglicht es, auf Inhalte hinzuweisen, ohne gleichzeitig eine eigene Bewertung abzugeben. Rechtlich umstritten ist, ob das bloße Teilen eines Beitrags zu einem „zu-eigen-machen“ des geteilten Inhalts und somit zu einer Haftung für den Inhalt führt. Das Oberlandesgericht hat dies in seinem Urteil vom 7. Februar 2017 verneint.

Sachverhalt

Ein Facebook Nutzer hatte einen Beitrag eines Schriftstellers, in dem Bundeskanzlerin Angela Merkel mit Hitler verglichen wurde, geteilt. Zusätzlich gab der Nutzer mit dem geteilten Inhalt die Leseempfehlung „zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen“ ab.

Entscheidung

Das OLG Dresden entschied, dass das bloße Teilen eines Inhalts nicht zu einem „zu-eigen-machen“ führe und eine Haftung für das bloße Teilen daher abzulehnen sei. Eine fremde Äußerung mache sich der Nutzer nur dann zu Eigen, wenn sich diese in die eigenen Gedankengänge einfüge und der Anschein erweckt werde, es sei eine eigene Äußerung. Das sei immer dann zu bejahen, wenn ein Nutzer eine Identifizierung mit dem Inhalt zum Ausdruck bringe, etwa indem er den geteilten Beitrag positiv kommentiert.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, wie der durchschnittliche Empfänger den geteilten Beitrag bei lebensnaher Betrachtung verstehen müsse. Vorliegend könne die Leseempfehlung des Nutzers von den Empfängern (die den Nutzer und seine Position kennen) nur so verstanden werden, dass er sich inhaltlich mit dem geteilten Beitrag identifiziere. Der Nutzer mache mit den Worten „zu erwägenswert“ klar, dass er sich mit dem geteilten Inhalt auseinandergesetzt habe und diesen für derart wichtig erachte, dass er ihn seinen Facebook-Freunden nicht vorenthalten könne. Das OLG Dresden entschied daher, dass der betroffene Nutzer sich den Inhalt zu Eigen gemacht habe.

Abschließend ist festzustellen, dass das „Teilen“ von Beiträgen grundsätzlich nicht zu einem „zu-eigen-machen“ und einer damit einhergehenden Haftung führt. Wird der geteilte Beitrag hingegen mit einer Leseempfehlung bzw. einem Kommentar o.ä. versehen, so kann darin ein „zu-eigen-machen“ liegen und eine Haftung verursacht werden.

OLG Dresden, 07.02.2017, 4 U 1419/16

Bei diesen oder ähnlichen Fragen zu E-Business & Social Media stehen wir gern zur Verfügung.

05.05.2017
Panoramafreiheit von Kunstwerken auf öffentlichen Fotos

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich die sog. Panoramafreiheit auch auf solche Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind. Dies gelte nicht nur für Kunstwerke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, sondern auch für Kunstwerke an Kreuzfahrtschiffen.

Sachverhalt

Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sog. „AIDA Kussmund“ dekoriert. Das Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.

Die Beklagte hat auf ihrer Internetseite ein Foto der Seitenansicht eines Schiffes der Klägerin, auf dem der „AIDA Kussmund“ zu sehen ist, veröffentlicht. Die Klägerin begehrt das Verbot der Veröffentlichung des Fotos sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten.

Wie bereits berichtet, haben sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die sog. Panoramafreiheit erstreckt sich auch auf solche Kunstwerke, die nicht ortsfest sind, sondern zum Beispiel an Fahrzeugen (Omnibussen oder Straßenbahnen), die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Das gelte entsprechend für Kunstwerke an Kreuzfahrtschiffen.

Der Beklagte durfte den auf dem Kreuzfahrtschiff der Klägerin auf gemalten „AIDA Kussmund“ fotografieren sowie ins Internet einstellen und damit öffentlich zugänglich machen, weil sich das abgebildete Kunstwerk gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.

Nach der Auffassung des BGH befindet sich ein Werk immer dann an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Dies trifft auch auf Kreuzfahrtschiffe zu, die für längere Dauer auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt werden, und dort von Orten aus, die für jedermann frei zugänglich sind, zum Beispiel im Hafen, vom jedermann frei zugänglichen Festland aus gesehen werden können. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge und Schiffe urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.

BGH, 27.4.2017, I ZR 247/15

Bei Fragen zum Urheberrecht stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

20.12.2016
Freies WLAN – Die Entscheidung des EuGH zur Haftung eines Anbieters

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlosen Internetzugang über WLAN zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich ist. Allerdings kann dem Geschäftsinhaber durch Anordnung aufgegeben werden, sein Wifi-Netz durch ein Passwort zu sichern, um Rechtsverletzungen zu vermeiden.

Im zugrundeliegenden Fall richtete der Inhaber eines Geschäfts für Licht- und Tontechnik, in seinem Laden ein kostenloses öffentlich zugängliches WLAN-Netz ein, um so die Aufmerksamkeit potenzieller Kunden auf die Waren oder Dienstleistungen seines Geschäfts zu lenken. Über dieses Netz wurde ein musikalisches Werk rechtswidrig zum Download angeboten. Das Landgericht München I gelangte zu der Auffassung, dass der WLAN-Betreiber selbst nicht die entsprechenden Urheberrechtsverletzungen begangen hat. Das Gericht hielt jedoch eine mittelbare Haftung des Geschäftsinhabers für die Rechtsverletzung für möglich, da das WLAN-Netz nicht gesichert war.
Die Haftung von Access-Providern, die die reine Durchleitung von Daten anbieten, für eine von Dritten begangene Rechtsverletzung wird durch die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung des Art. 12 der E-Commerce-Richtlinie (im deutschen Recht § 8 TMG) setzt voraus, dass der WLAN-Anbieter die Übermittlung nicht veranlasst und weder den Adressaten der Übertragung noch die übermittelten Informationen ausgewählt und verändert hat.

Da das Landgericht München I vorliegend Zweifel hatte, ob die Richtlinie einer mittelbaren Haftung des WLAN-Betreibers entgegensteht, legte es dem Europäischen Gerichtshof verschiedene Fragen vor.

Der EuGH bestätigte zunächst, dass die Betreiber von offenen WLAN-Internetzugängen als Access-Provider zu behandeln sind. Ferner stellte der Gerichtshof fest, dass eine Haftung eines WLAN-Anbieters, ausscheidet, wenn die drei genannten Voraussetzungen (keine Veranlassung der Übermittlung, keine Auswahl des Adressaten, keine Auswahl oder Veränderung der übermittelten Informationen) vorliegen. Im konkreten Fall habe der Urheberrechtsinhaber keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Anbieter des WLAN-Netzes, weil Dritte das Netz zur Verletzung der Urheberrechte verwendeten. Mangels Bestehen des Schadenersatzanspruches scheide auch eine Erstattung der für sein Schadenersatzbegehren aufgewendeten Abmahn- oder Gerichtskosten aus.

Hingegen laufe es der Richtlinie nicht zuwider, wenn der betroffene Urheberrechtsinhaber bei einer innerstaatlichen Behörde oder einem innerstaatlichen Gericht eine Anordnung beantragt, wonach dem WLAN-Anbieter aufgegeben wird, solchen Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Haftung auf Unterlassung bleibt demnach bestehen. Die Anordnung, den Internetzugang durch ein Passwort zu sichern, sei geeignet ein Gleichgewicht zwischen den Rechten von Urhebern, dem Recht der WLAN-Anbieter auf unternehmerische Freiheit und dem Recht der WLAN-Nutzer auf Informationsfreiheit herzustellen.

Der Passwortschutz ziele darauf, die Nutzer des Internetzugangs von Urheberrechtsverletzungen abzuhalten. Es sei dazu erforderlich, dass die Nutzer, ihre Identität offenbaren, bevor sie das Passwort erhalten. Anderenfalls könnten die Nutzer anonym handeln. Eine Überwachung der durch Nutzer übermittelten Informationen sei durch die Richtlinie ausdrücklich ausgeschlossen. Darüber hinaus sei eine vollständige Abschaltung des Internetzugangs ebenfalls ungeeignet, die widerstreitenden Rechte in Einklang zu bringen.

EuGH, 15.09.2016, C-484/14
Bei weiteren Fragen zum Urheberrecht sowie Datenschutz und Datensicherheit stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

15.07.2016
Marketplace-Verkäufer haften nicht für urheberrechtswidrige Amazon-Bilder

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass Verkäufer, die ihre Waren über den Amazon-Marketplace anbieten und sich dabei an die zur Verfügung stehenden Produktbilder „anhängen“, nicht für Urheberrechtsverletzungen haften.

„Amazon“ stellt für Amazon-Marketplace-Anbieter eine Produktdatenbank zur Verfügung, die sowohl Bild- als auch Textdateien zur Beschreibung und Darstellung einzelner Produkte enthält. Durch Marketplace-Verkäufer eingestellte Angebote werden sodann automatisch mit den in der Datenbank hinterlegten Informationen verknüpft. Vorliegend klagte eine Herstellerin von Sport- und Freizeitrucksäcken gegen einen Amazon-Marketplace-Verkäufer, der u.a. Produkte der Klägerin anbot. Diese wurden mit Bildern, deren Nutzungsrechte angeblich exklusiv bei der Klägerin lagen, beworben. Die Klägerin mahnte daher wegen unberechtigter Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und öffentlicher Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Beklagte weigerte sich, eine solche Erklärung abzugeben, löschte aber seine Angebote.

Das OLG München entschied, dass der Klägerin in Ermangelung einer Urheberrechtsverletzung durch den Marketplace-Verkäufer keine Ansprüche gegen diesen zustünden. Vielmehr müsse hier zwischen „Amazon“ und dem Marketplace-Verkäufer differenziert werden. Es liege kein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und keine Verletzung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung durch den Marketplace-Verkäufer vor. Die Bilder befänden sich bereits bei der Angebotserstellung auf dem „Amazon“-Server und würden automatisch mit den Angeboten verknüpft. Eine Vervielfältigung könne nicht nachgewiesen werden. Ferner habe der Beklagte die Fotos nicht selbst eingestellt und auch keinen Einfluss auf die Zugänglichmachung der Fotos gehabt. Maßgeblich sei auch, dass die Entscheidung, ob und wie lange die Produktbilder öffentlich zugänglich gemacht werden, allein bei „Amazon“ liege.

OLG München, 10.03.2016, 29 U 4077/15 – Angebote mit Lichtbildverknüpfung

Bei Fragen zum Urheberrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

29.06.2016
Panoramafreiheit: Keine Urheberrechtsverletzung durch Ablichten und Veröffentlichen des „AIDA-Kussmund“

Das Oberlandesgericht Köln hatte zu entschieden, ob der auf „AIDA“-Kreuzfahrtschiffen abgebildete Kussmund, als Werk, das auf einem fahrenden Schiff angebracht ist, unter die sog. Panoramafreiheit fällt. Die Panoramafreiheit soll ermöglichen, dass jeder Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, fotografieren kann, ohne dabei Urheberrechte zu verletzen.

Geklagte hatte eine Veranstalterin von Kreuzfahrten, deren Schiffe mit einem Mund am Bug sowie Augen und Augenbrauen an den Bordwänden der Schiffe gestaltet sind. Das uneingeschränkte und ausschließliche Recht an der Verwendung, Veränderung und Vervielfältigung dieser besonderen Gestaltung liegt bei der Klägerin. Beklagter war der Betreiber einer Internetseite, auf der Kreuzfahrtausflüge angeboten wurden. Er hatte auf der Webseite ein Foto der Seitenansicht eines AIDA-Schiffes veröffentlicht. Die Klägerin sah sich in ihren Rechten an dem Werk verletzt, verlangte Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des Bildes und klagte vor dem Landgericht Köln.

Das Landgericht wies die Klage in dieser Hinsicht mit der Begründung ab, dass § 59 I S. 1 Urhebergesetz (sog. Panoramafreiheit) einschlägig sei. Danach ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Das Oberlandesgericht Köln hatte über die Berufung der Klägerin zu entscheiden und stellte klar, dass der Beklagte durch das Veröffentlichen der Fotografie grundsätzlich in die Rechte der Klägerin an dem auf dem Schiff abgebildetem Werk eingegriffen hatte, jedoch wie bereits das Landgericht Köln erläutert hatte, die sog. Panoramafreiheit aus § 59 I S. 1 UrhG greife. Die Richter führten aus, dass ein allgemeines Interesse an der Freiheit des Straßenbildes bestehe, damit jedermann öffentliche Plätze ablichten könne ohne Urheberrechtsverletzungen zu begehen. Dieses allgemeine Interesse sei schützenswert. Ausschlaggebend für eine Anwendung der sog. Panoramafreiheit sei, dass sich das streitgegenständliche Werk „bleibend“ im öffentlichen Raum befinde. Dabei sei das Wort „bleibend“ nicht im Sinne von „ortsfest“ zu verstehen. Vielmehr sei entscheidend, dass das Werk dauerhaft im öffentlichen Raum, nicht aber immer an derselben Stelle bleibe. Die Freiheit der Wiedergabe des öffentlichen Raumes werde stark eingeschränkt, wenn jeweils aufgepasst werden müsse, dass werbetragende Fahrzeuge nicht ins Bild gelangen. Das Gericht wies ferner darauf hin, dass die Tatsache,  dass Schiffe z.B. nachts an nicht zugänglichen Orten liegen, nicht gegen die Anwendung der sog. Panoramafreiheit spreche. Auch der Wortlaut des § 59 I S. 1 UrhG, wonach Wege, Straßen und Plätze betroffen sind, steht der Anwendung nicht entgegen, da der Zweck der Norm das Ausdehnen auf Wasserstraßen rechtfertigt. Aus diesen Gründen könne sich die Klägerin nicht auf eine Urheberrechtsverletzung berufen.

OLG Köln, 23.10.2015, 6 U 34/15

Bei Fragen zum Urheberrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Dominik Rücker, LL.M.

Rechtsanwalt

Daniel Christian Pohl, LL.M.

Rechtsanwalt

Kontakt

 

Tel.: +49 231 286598-0

Mail: kontakt@awpr.de

27.06.2016
EuGH: TV-Geräte in Reha-Zentren sind vergütungspflichtig

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass für TV-Geräte, die in Wartezimmern oder Trainingsräumen von medizinischen Einrichtungen stehen, urheberrechtliche Abgaben gezahlt werden müssen.

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) ist eine Verwertungsgesellschaft, die für Komponisten, Textdichter und Verleger, die als Mitglieder in ihr organisiert sind, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte von Musikwerken wahrnimmt. Dazu gehört auch, dass die Gesellschaft für die öffentliche Aufführung der urheberrechtlich geschützten Werke Lizenzvergütungen erhebt. Diese Gebühren werden sodann nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel an die Mitglieder ausgeschüttet.

Ein Betreiber eines Reha-Zentrums hatte in zwei Warteräumen sowie in einem Trainingsraum TV-Geräte bereitgestellt, damit sich Patienten Fernsehsendungen anschauen können. Jedoch hatte der Betreiber versäumt, bei der GEMA eine Erlaubnis für die Zugänglichmachung dieser Sendungen einzuholen. Die GEMA hatte dem Betreiber die geschuldete Vergütung für den Zeitraum von Juni 2012 bis Juni 2013 in Rechnung gestellt, allerdings bezahlte der Betreiber des Rehabilitationszentrums diese nicht. Daraufhin beantragte die GEMA beim Amtsgericht Köln die Verurteilung zur Zahlung von Schadenersatz. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt. Das Reha-Zentrum legte gegen das Urteil Berufung beim Landgericht Köln ein. Über das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts hatte der Europäische Gerichtshof zu entscheiden. Dieser entschied, dass Betreiber einer medizinischen Einrichtung, die TV-Geräte für Patienten in Wartezimmern oder Trainingsräumen bereitstellen, urheberrechtliche Vergütungen zu zahlen haben. Die Richter des Europäischen Gerichtshofs erläuterten, dass Patienten eines Reha-Zentrums ein „neues Publikum“ darstellen, mithin die Wiedergabe auf den installierten TV-Geräten öffentlich sei. Wenngleich die Fernsehsendungen während der Behandlungen oder der Wartezeiten Unterhaltung bieten sollen, seien sie als zusätzliche Dienstleistungen zu charakterisieren, die sich positiv auf die Standards und Attraktivität der Einrichtung auswirken. Insgesamt verschaffe dies der Einrichtung einen Wettbewerbsvorteil und somit weise die Wiedergabe einen gewerblichen Zweck auf. Daher seien urheberrechtliche Abgaben zu leisten.

EuGH, 31.05.2016, C-117/15

Bei Fragen zum Urheberrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

25.11.2013
Bundesgerichtshof erleichtert urheberrechtliche Schutzfähigkeit für Gebrauchsgegenstände

BGH Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12

Eigentlich ging es nur um einen erfolgreichen Geburtstagszug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern stecken lassen. Eine Designerin hatte diesen Zug 1998 entworfen und als Honorar 400 DM erhalten. Aufgrund des anhaltenden Erfolges des Spielzeugherstellers mit diesem Produkt verlangte die Designerin nachträglich eine angemessene Vergütung nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG).

In den beiden ersten Instanzen unterlag die Designerin, da an die Schutzfähigkeit von Gebrauchsgegenständen – sogenannte Werke der angewandten Kunst – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hohe Anforderungen zu stellen waren, die insbesondere über den Anforderungen für Werke der bildenden Kunst lagen. Urheberrechtlicher Schutz für Werke der angewandten Kunst kam bisher nur dann in Betracht, wenn das Werk die durchschnittliche Gestaltung in diesem Bereich deutlich überragte. Begründet wurde dies damit, dass die Gestaltung von Werken der angewandten Kunst – im Gegensatz zu Werken der bildenden Kunst – auch über das Geschmacksmusterrecht schutzfähig sind.

Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 13.11.2013 diese bisherige Einschränkung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst aufgegeben und klargestellt, dass an den Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind, als an andere Werke. Dies bedeutet faktisch eine Absenkung der Schutzschwellen für Werke der angewandten Kunst. Von dieser Rechtsprechung sind alle Hersteller von Gebrauchsgegenständen (Möbel, Spielzeug, Accessoires, Haushaltsgeräte, etc.) betroffen. Der erleichterte Urheberrechtsschutz kann in der Praxis u.a. folgende Auswirkungen haben:

Angemessene Vergütung – Nachforderung von Designern können drohen
Wie im Fall des Geburtstagszuges haben Designer grundsätzlich einen Anspruch auf „angemessene Vergütung“. Ist oder war die Vergütung bei Auftragsvergabe zu gering (nicht angemessen), besteht das Risiko, dass weitere Vergütungsansprüche vom Urheber geltend gemacht werden.

Verträge prüfen – Ist das Urheberrecht berücksichtigt worden?
Im Rahmen der Zusammenarbeit mit externen Designern gilt es zu prüfen, ob in den entsprechenden Verträgen Regelungen zum Urheberrecht, insbesondere hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten, getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, sollten entsprechende Zusatzvereinbarungen getroffen werden.

Plötzlich Monopolist – Chancen und Risiken
Gebrauchsgegenstände, die zuvor zum freien Formenschatz gehörten, können nun – auch rückwirkend – urheberrechtlich geschützt und damit monopolisiert sein. Dem Rechteinhaber allein stehen die Rechte zur Verwertung der Gestaltung zu, seine Zustimmung muss gegebenenfalls eingeholt werden. Ist man selbst Rechteinhaber, können Nachahmungen nun leichter verfolgt werden. Liegen diese Rechte allerdings bei Wettbewerbern, kann dieser Unterlassungs- und ggfs. sogar Schadensersatzansprüche geltend machen.

Prüfung neuer Produktgestaltungen
Hersteller und Designer müssen bei Einführung neuer Produktgestaltungen den bisherigen Formenschatz noch genauer im Auge behalten. Waren bisher hauptsächlich Geschmacksmusterrechte zu beachten, die entweder in den Registern bei den entsprechenden Ämtern eingetragen werden mussten und dort recherchierbar waren oder, bei nicht eingetragenen europäischen Gemeinschaftsgeschmackmuster, nur eine relativ kurze Schutzdauer von 3 Jahren ab Veröffentlichung hatten, können nur Urheberrechte bestehen, die nirgends registriert werden – daher nicht systematisch recherchiert werden können – und die bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestand haben.

30.01.2013
AWPR führt Streit um Nichteingetragenes Europäisches Gemeinschaftsgeschmacksmuster für Mandantin zum EuGH

Mit Leitsatzentscheidung I ZR 74/10 vom 16.08.2012 hat der Bundesgerichtshof das von AWPR für die Mandantin geführte Verfahren ausgesetzt und zahlreiche Fragen zur Vorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der EuGH ist aufgefordert, grundsätzliche Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG 6/2002) zu beantworten.

Link: BGH-Beschluss_ I ZR 74/10