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Neue Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten für die Telefonwerbung

Seit dem 01.10.2021 gelten strengere Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten für die Einwilligungserklärung des Verbrauchers in die Telefonwerbung. Werbende Unternehmen sind verpflichtet, die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers angemessen zu dokumentieren und diese für einen Zeitraum von fünf Jahren nach jeder Verwendung aufzubewahren. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur sind die entsprechenden Nachweise zudem unverzüglich vorzulegen.

Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge wurde der neue § 7a UWG in das UWG eingeführt und ist am 01.10.2021 in Kraft getreten. Werbende Unternehmen sind danach verpflichtet, nicht nur einen rechtssicheren Nachweis bezüglich des Vorliegens einer Werbeeinwilligung zu schaffen, sondern müssen den Nachweis zudem für einen Zeitraum von 5 Jahren nach jeder Verwendung aufbewahren. Verstöße dagegen sind gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UWG als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet und können mit einem Bußgeld von bis zu EUR 50.000,- sanktioniert werden.

Welche konkreten Anforderungen an den Nachweis der Erteilung der Einwilligung in den unterschiedlichen Kommunikationskanälen gestellt werden, regelt die Norm nicht ausdrücklich. Wichtige Anhaltungspunkte hierzu finden sich jedoch in den von der Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde veröffentlichten Auslegungshinweisen, die sich derzeit noch im Konsultationsverfahren befinden. Danach dürfte die BNetzA zukünftig strenge Anforderungen an Art und Umfang der Dokumentation der Einwilligung als auch bezüglich der Dokumentation des Widerrufs stellen.

Vor diesem Hintergrund sollten werbende Unternehmen ihre aktuellen Prozesse kritisch überprüfen und die organisatorischen und ggfs. technischen Maßnahmen zur Umsetzung der neuen Anforderung etablieren. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich Unternehmen in diesem Rahmen Dritter, z.B. eines Adresshändlers oder eines Callcenters, bedienen.