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Kochbücher für den Thermomix

Mit Urteil vom 13.09.2019 hat der 6. Zivilsenat des OLG Köln (Az. 6 U 29/19) entschieden, dass die Beklagte – ein Buchverlag – ein Kochbuch unter Benutzung der bekannten Marke „Thermomix“ auf dem Cover vertreiben darf. Die Beklagte selbst hatte im Laufe des Verfahrens die Covergestaltung geändert und die hervorhebenden Merkmale der Benutzung des Zeichens „Thermomix“ aufgegeben. 

Die Klägerin vermarktet und vertreibt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland die bekannte Küchenmaschine „Thermomix“ nebst Zubehör, unter anderem auch Kochbücher für den Thermomix. Die Beklagte ist ein deutschsprachiger Buchverlag. Ende 2017 erhielt die Klägerin Kenntnis von einer von der Beklagten herausgegebenen Kochbuchreihe unter dem Serientitel „MIX &FERTIG“. Auf dem Buchcover nutzte die Beklagte – jeweils in zum eigentlichen Buchtitel abweichender Farbgestaltung –eine stilisierte Darstellung der Küchenmaschine sowie das Zeichen „Thermomix“, welche die eigentlichen Buchtitel umrahmten. 

Nachdem das Landgericht Köln erstinstanzlich die auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen hatte, hat nunmehr auch das OLG die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zwar handele es sich bei der Wortmarke „Thermomix“ um eine bekannte Marke, auch habe die Beklagte die Unterscheidungskraft und Wertschätzung des bekannten Zeichens „Thermomix“ in unlauterer Weise ausgenutzt. Gleichwohl erfolge die Benutzung im konkreten Falle und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht ohne rechtfertigenden Grund. Die Grenze der Erforderlichkeit sei trotz hervorgehobenem Schriftbild aufgrund der erforderlichen Gesamtabwägung im konkreten Falle noch nicht überschritten, da der Beklagten ein gewisser Gestaltungsspielraum einzuräumen sei.

Anmerkung:

Das Urteil ist im Rahmen divergierender Rechtsprechung zur Benutzung von Marken auf Buchcovern zu betrachten. So hatte der erkennende Senat des OLG Köln noch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (6 W 43/18) ein „Thermomix-Kochbuch“ wegen der Verwendung der bekannten Marke „Thermomix“ untersagt. Auch das Landgericht Köln hatte in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt der Klage stattgegeben (31 O 421/16), die Berufung der Beklagten wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Hinweise des OLG Köln (Az. 6 U 114/17) zurückgenommen. Bezüglich der Frage, welche Maßstäbe nunmehr im Rahmen der Benutzung von (bekannten) Marken auf Buchcovern gelten sollen, bleibt festzuhalten, dass keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen getroffen werden können. Es bleibt vielmehr stets eine Frage des Einzelfalls, ob und inwieweit Verlage fremde Marken bzw. Kennzeichen im Rahmen der Gestaltung von Buchcovern nutzen dürfen.

Bei Fragen zum Markenrecht stehen wir jederzeit gern zur Verfügung.