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OS-Plattform Verlinkung auch bei Angeboten auf Online-Marktplätzen erforderlich

Online-Händler sind durch die EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) grundsätzlich verpflichtet, auf eigenen Webseiten einen Link zur Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) bereitzuhalten. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass Online-Händler auch im Rahmen eigener Angebote auf Online-Marktplätzen – zusätzlich zum Betreiber des Online-Marktplatzes – verpflichtet sind, einen Link zur Streitbeilegungsplattform bereitzuhalten.

Kernfrage der Entscheidung ist, ob es sich bei einer einzelnen „Angebotsseite“ auf Online-Marktplätzen wie eBay um eine „Website“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der ODR-Verordnung handelt.

Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ODR-Verordnung:
„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein.“

Das OLG Hamm zog hier den deutsch- sowie den englischsprachigen Eintrag im Internet-Lexikon „Wikipedia“ zum Begriff „Website“ zur Beurteilung heran. Der deutschsprachige Eintrag beschreibe eine Website als Zusammenfassung aller einem Anbieter gehörenden Webseiten, die unter einer bestimmten Domain zusammengefasst sind. Der englischsprachige Eintrag lege hingegen nahe, dass die Zusammenfassung der Webseiten unter einer gemeinsamen Domain lediglich ein typisches Indiz, jedoch kein notwendiges Merkmal einer Webseite sei. Daher könne auch eine einzelne Angebotsseite bzw. der Auftritt eines Unternehmers auf einer Internetplattform als „Website“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 verstanden werden.

Darüber hinaus wies das Gericht auf die Regelung des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 der ODR-Verordnung hin, da auch hier der Begriff „Website“ verwendet wird.

Art. 14 Abs. 2 Satz 1 u. 2 ODR-Verordnung:
„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein.“

Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die Verpflichtung aus Art. 14 Abs. 2 Satz 2 der ODR-Verordnung einen Unternehmer, der seine Dienstleistungs- und Warenangebote allein auf einer Internetplattform wie eBay unterbreitet, nicht treffen solle.

Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der „Website“ seien Sinn und Zweck der ODR-Verordnung, die ein weites Verständnis des Begriffs erforderten. Hier verwies der Senat auf die Ausführungen des OLG Koblenz in einer früheren Entscheidung vom 25.01.2017 (Az. 9 W 426/16).

Nach Auffassung des OLG Koblenz sei es Sinn und Zweck der Verpflichtung zur Verlinkung auf die OS-Plattform, das Vertrauen der Verbraucher in den digitalen Binnenmarkt zu stärken und so den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen im Online-Handel zu gewährleisten. Dazu sei ein einfaches, effizientes, schnelles und kostengünstiges Streitbeilegungsverfahren notwendig. Um ein solches Verfahren zu nutzen und dessen Möglichkeit bei der Kaufentscheidung zu berücksichtigen, bedürfe es einer einfach zugänglichen Kenntnisnahmemöglichkeit. Verzichte man auf eine eigene Verlinkung auf die OS-Plattform durch die Online-Händler auf Online-Marktplätzen, so sei diese einfach zugängliche Kenntnisnahmemöglichkeit nicht gewährleistet.

Das OLG Hamm kommt zum Ergebnis, dass es sich bei einer einzelnen „Angebotsseite“ um eine „Website“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der ODR-Verordnung handelt. Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links zur OS-Plattform nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der ODR-Verordnung besteht auch hinsichtlich der einzelnen Angebotsseiten auf einer Internetplattform wie eBay.

OLG Hamm, 03.08.2017, 4 U 50/17

Die Entscheidung deckt sich im Ergebnis mit derjenigen des OLG Koblenz, widerspricht hingegen einer ebenfalls früheren Entscheidung des OLG Dresden, über die wir bereits berichtet hatten (17.01.2017, 14 U 1462/16). Obgleich diese Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, so ist jedoch eine Tendenz zugunsten der weiten Auslegung des Begriffs „Website“ und damit zur Verpflichtung von Online-Händlern, im Rahmen ihrer Angebote auf Online-Marktplätzen Dritter eine eigene Verlinkung auf die OS-Plattform vorzuhalten, erkennbar.

Weitere Details zu den Informationspflichten der Online-Händler finden Sie unter: https://awpr.de/e-commerce-update/aussergerichtliche-streitbeilegung-wieder-neue-informationspflichten-nicht-nur-fuer-online-haendler-und-dienstleister

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