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OS-Plattform Verlinkung bei Angeboten auf Online-Marktplätzen nicht erforderlich

Grundsätzlich sind Online-Händler durch die EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung) verpflichtet, auf eigenen Webseiten einen Hinweis und einen Link zur Europäischen Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) bereitzuhalten. Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass Online-Marktplatzhändler nicht zusätzlich zum Betreiber des Online-Marktplatzes verpflichtet sind, auf dessen Webseite einen Link zur Streitbeilegungsplattform bereitzuhalten.

Sachverhalt

Vorliegend ist die Ausgangskonstellation besonders, da Online-Händler grundsätzlich nur zur Bereithaltung des Links auf der eigenen Webseite verpflichtet sind, hier jedoch eine Vermarktung der Waren und Dienstleistungen über Händlershops auf Online-Marktplätzen wie Amazon oder eBay stattfindet. Der Beklagte vertrieb Waren auf der Verkaufsplattform Amazon-Marketplace, ohne einen Hinweis auf oder einen Link zur OS-Plattform bereitzustellen. Dies rügte der klagende Wettbewerbsverband, da er hierin eine Verletzung der Pflicht aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 der Verordnung Nr. 524/2013, mithin einen Wettbewerbsverstoß sah. Online-Händler treffe auch bei Angeboten auf Online-Marktplätzen eine Pflicht zur Einstellung des Links auf die OS-Plattform, weil möglichst viele Verbraucher Kenntnis von dem Bestehen der Streitbeilegungsplattform erlangen sollten.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Dresden wies die Berufung des Klägers zurück. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3a UWG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR Verordnung bestehe nicht. Der beklagte Online-Händler sei nicht verpflichtet, seinem Angebot auf dem Amazon-Marketplace mit einem Links zur OS-Plattform zu versehen. Der Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 S. 1 ODR-Verordnung sei diesbezüglich eindeutig. Danach hätten Unternehmer und Online-Marktplätze den Link zu der Plattform auf „ihren Websites“ einzustellen. Die Webseite eines Online-Marktplatzes, auf dem Online-Händler Angebote einstellen, sei keine eigene bzw. nicht diejenige des Online-Händlers. Daher greife die Pflicht zum Hinweis und zur Verlinkung der OS-Plattform nicht. Das Gericht stellte ferner klar, dass sowohl die Gesamtheit der Webseite eines Marktplatzes als auch die einzelne Angebotsseite, die das Angebot eines Online-Händlers enthält, klar dem Online-Marktplatz und nicht dem einzelnen Händler zuzuordnen sei. Dafür spreche auch, dass die Internetadresse auf den Marketplace-Betreiber lautet. Aus diesem Grund sei nur der Betreiber der Online-Marktplatzplattform verpflichtet, auf die Streitbeilegungsplattform zu verlinken und hinzuweisen.

OLG Dresden, 17.01.2017, 14 U 1462/16

Weitere Hinweise zu den Informationspflichten für Online-Händler betreffend außergerichtliche Streitbeilegung finden Sie unter: https://awpr.de/e-commerce-update/aussergerichtliche-streitbeilegung-wieder-neue-informationspflichten-nicht-nur-fuer-online-haendler-und-dienstleister/#more-3190

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