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OLG Celle zum Anspruch auf Entfernung eines Suchmaschinen-Links

Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass Suchmaschinen Links auf Inhalte aus allgemein zugänglichen Quellen grundsätzlich nicht löschen müssen. Ein Anspruch auf Löschung bestehe nur, wenn die Interessen der betroffenen Person überwiegen.

Sachverhalt

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Fernsehinterview, das die Geschäftsführerin einer GmbH zum Thema Kündigungsschutz gegeben hatte. Diese klagte vor dem Landgericht Lüneburg mit dem Ziel, dass eine bestimmte Suchmaschine dazu verurteilt wird, den Link zu der Fernsehsendung zu entfernen. Dieser erschien bei der Suche nach dem Namen der Geschäftsführerin.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Celle entschied anders als das Landgericht Lüneburg in erster Instanz zu Gunsten des Suchmaschinen-Betreibers und verneinte das Löschungsbegehren der Klägerin.

Datenschutzrechtlich handele es sich bei dem Namen der Klägerin um eine Information aus allgemein zugänglichen Quellen. Bei der Abwägung nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sei das Interesse des Suchmaschinen-Betreibers daran, der Öffentlichkeit die Nutzung des Internets zu erleichtern, zu berücksichtigen. Da der Name der Geschäftsführerin auf den verlinkten Seiten aufzufinden sei, sei die Suchmaschine berechtigt, diesen in ihren Suchergebnissen zu nennen.

Klargestellt wurde, dass sich der Suchmaschinen-Betreiber selbst nicht auf die Pressefreiheit und das Medienprivileg aus § 41 BDSG berufen könne, da nur fremde redaktionelle Beiträge gelistet werden. Ferner würden die Berufsfreiheit der Suchmaschinenbetreiber, die Informationsfreiheit der Internetnutzer sowie die Presse- und Meinungsfreiheit des verantwortlichen Fernsehsenders das Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit der Information erhöhen.

In Bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei festzustellen, dass dieses nicht verletzt werde. Da sie nur in ihrer Funktion als Geschäftsführerin benannt werde, sei nicht die Privatsphäre sondern lediglich die Sozialsphäre betroffen. Weiterhin sei zu beachten, dass die Klägerin das Interview freiwillig gab und sich damit auch freiwillig in die Öffentlichkeit begab. Ferner sei in Rechnung zu stellen, dass die Ereignisse weniger als sieben Jahre zurücklägen und insofern ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu dem Interview bestehe.

Insgesamt sei das Löschungsbegehren in Ermangelung überwiegender Interessen der Klägerin abzulehnen. Eine Revision ließ das OLG Celle nicht zu.

OLG Celle, 29.12.2016, 13 U 85/16

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