Bundesgerichtshof erleichtert urheberrechtliche Schutzfähigkeit für Gebrauchsgegenstände
BGH Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12
Eigentlich ging es nur um einen erfolgreichen Geburtstagszug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern stecken lassen. Eine Designerin hatte diesen Zug 1998 entworfen und als Honorar 400 DM erhalten. Aufgrund des anhaltenden Erfolges des Spielzeugherstellers mit diesem Produkt verlangte die Designerin nachträglich eine angemessene Vergütung nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG).
In den beiden ersten Instanzen unterlag die Designerin, da an die Schutzfähigkeit von Gebrauchsgegenständen – sogenannte Werke der angewandten Kunst – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hohe Anforderungen zu stellen waren, die insbesondere über den Anforderungen für Werke der bildenden Kunst lagen. Urheberrechtlicher Schutz für Werke der angewandten Kunst kam bisher nur dann in Betracht, wenn das Werk die durchschnittliche Gestaltung in diesem Bereich deutlich überragte. Begründet wurde dies damit, dass die Gestaltung von Werken der angewandten Kunst – im Gegensatz zu Werken der bildenden Kunst – auch über das Geschmacksmusterrecht schutzfähig sind.
Der BGH hat nun in seinem Urteil vom 13.11.2013 diese bisherige Einschränkung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Werken der angewandten Kunst aufgegeben und klargestellt, dass an den Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind, als an andere Werke. Dies bedeutet faktisch eine Absenkung der Schutzschwellen für Werke der angewandten Kunst. Von dieser Rechtsprechung sind alle Hersteller von Gebrauchsgegenständen (Möbel, Spielzeug, Accessoires, Haushaltsgeräte, etc.) betroffen. Der erleichterte Urheberrechtsschutz kann in der Praxis u.a. folgende Auswirkungen haben:
Angemessene Vergütung – Nachforderung von Designern können drohen
Wie im Fall des Geburtstagszuges haben Designer grundsätzlich einen Anspruch auf „angemessene Vergütung“. Ist oder war die Vergütung bei Auftragsvergabe zu gering (nicht angemessen), besteht das Risiko, dass weitere Vergütungsansprüche vom Urheber geltend gemacht werden.
Verträge prüfen – Ist das Urheberrecht berücksichtigt worden?
Im Rahmen der Zusammenarbeit mit externen Designern gilt es zu prüfen, ob in den entsprechenden Verträgen Regelungen zum Urheberrecht, insbesondere hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten, getroffen wurden. Ist dies nicht der Fall, sollten entsprechende Zusatzvereinbarungen getroffen werden.
Plötzlich Monopolist – Chancen und Risiken
Gebrauchsgegenstände, die zuvor zum freien Formenschatz gehörten, können nun – auch rückwirkend – urheberrechtlich geschützt und damit monopolisiert sein. Dem Rechteinhaber allein stehen die Rechte zur Verwertung der Gestaltung zu, seine Zustimmung muss gegebenenfalls eingeholt werden. Ist man selbst Rechteinhaber, können Nachahmungen nun leichter verfolgt werden. Liegen diese Rechte allerdings bei Wettbewerbern, kann dieser Unterlassungs- und ggfs. sogar Schadensersatzansprüche geltend machen.
Prüfung neuer Produktgestaltungen
Hersteller und Designer müssen bei Einführung neuer Produktgestaltungen den bisherigen Formenschatz noch genauer im Auge behalten. Waren bisher hauptsächlich Geschmacksmusterrechte zu beachten, die entweder in den Registern bei den entsprechenden Ämtern eingetragen werden mussten und dort recherchierbar waren oder, bei nicht eingetragenen europäischen Gemeinschaftsgeschmackmuster, nur eine relativ kurze Schutzdauer von 3 Jahren ab Veröffentlichung hatten, können nur Urheberrechte bestehen, die nirgends registriert werden – daher nicht systematisch recherchiert werden können – und die bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestand haben.