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Vorsicht bei Angeboten mit Herstellergarantie – nicht nur auf Internetplattformen

BGH, Urteil vom 05.12.2012, AZ. I ZR 88/11

Bei einem Angebot von Ware, die auch mit einer Herstellergarantie versehen ist, ist vom Verkäufer über Inhalt und Umfang dieser Garantie detailliert zu informieren.

Der BGH hat nunmehr verdeutlicht, dass bei einem Angebot, bei der die Herstellergarantie für die Ware mit dem Angebot verbunden ist oder auch – wie im Regelfall – der Garantievertrag mit dem Hersteller bereits zu demselben Zeitpunkt wie der Kaufvertrag des Verbrauchers mit dem Händler zustande kommt, über den genauen Inhalt der Herstellergarantie zu informieren ist.

Im konkreten Fall ging es um den Vertrieb eines Trampolins mit Herstellergarantie auf der Internetplattform eBay. Über die Herstellergarantie waren im Angebot des eBay-Verkäufers zum Abschluss des Kaufvertrages keine bzw. nur unvollständige Angaben gemacht worden.

Grundsätzlich muss bei einem Geschäft mit Verbrauchern nach den gesetzlichen Vorgaben des § 477 BGB eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein. Zudem muss eine solche Erklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden sowie den Inhalt der Garantie enthalten. Insbesondere sind die Informationen anzugeben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, wie die Dauer und der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie der Name und die Anschrift des Garantiegebers.

Unter den Begriff einer Garantieerklärung fallen nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrages führen, nicht dagegen die Werbung, die Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.

In allen Fällen, in denen Verbrauchern Ware im Internet zum Verkauf angeboten wird, muss somit spätestens, bevor der potentielle Käufer den Kauf-Button drücken kann, eine umfassende Information über die Garantiebedingungen des Herstellers erfolgen, da diese regelmäßig gleichzeitig Teil des Angebots des Verkäufers sind.


Praxistipp:

Beim Verkauf einer Ware mit Herstellergarantie ist spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem der Käufer ein Angebot des Verkäufers nur noch annehmen muss, umfassend über den Inhalt der Garantiebedingungen des Herstellers der Ware aufzuklären. Diese Aufklärung wird auch durch einen Link auf die umfassenden Garantieerklärungen des Herstellers erfolgen können. Darüber hinaus sind spätestens zu diesem Zeitpunkt alle Anforderungen zu erfüllen, die § 477 BGB hinsichtlich eines Hinweises auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, erfordert.