Sparkassen gewinnen Rechtsstreit um rote Farbmarke
Per Beschluss vom 21.07.2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die rote Farbmarke der Sparkassen nicht aus dem Markenregister gelöscht werden muss.
Die abstrakte Farbmarke „Rot“ (HKS 13) wurde am 11. Juli 2007 zugunsten des Dachverbandes der Sparkassen-Finanzgruppe als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ eingetragen.
Unternehmen der spanischen Santander-Bankengruppe, die für Ihren Marktauftritt die Farbe Rot verwenden und in Deutschland Dienstleistungen im Bereich des Privatkundengeschäfts der Banken erbringen, hatten zunächst erfolglos beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Farbmarke beantragt. Nach der Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichthofs (EuGH), ordnete das Bundespatentgericht hingegen die Löschung der Marke an. Diesen Beschluss hob der Bundesgerichtshof nun auf. Auch die gegen die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes gerichtete Beschwerde wiesen die Richter des BGH zurück.
Es liege das absolute Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vor. Der angesprochene Verkehr nehme eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahr. Abstrakte Farbmarken sind allgemein nicht unterscheidungskräftig und daher grundsätzlich nicht eintragungsfähig.
Der Bundesgerichtshof folgte der Auffassung des Bundespatentgerichts, wonach sich die Farbmarke für die in Rede stehenden Dienstleistungen weder im Zeitpunkt der Anmeldung (07.02.2002) noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag i.S.d. § 8 III MarkenG durchgesetzt habe, allerdings nicht. Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken liege dann vor, wenn der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für Waren oder Dienstleistungen sehe, für die die Marke Geltung beansprucht. Mehrere vorgelegte Gutachten konnten keine Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2002 belegen, jedoch könne im Zeitpunkt des Löschungsantrages seitens Santander im Jahr 2015 von einer Verkehrsdurchsetzung ausgegangen werden. Nach § 50 Abs. 2 S. 1 MarkenG dürfe die Farbmarke nicht gelöscht werden.
Die Entscheidung des BGH hat zur Folge, dass der Sparkassenverband Finanzdienstleistern in Deutschland die Verwendung des „eigenen“ Rots untersagen kann, solange diese die Farbe markenmäßig und nicht nur als dekoratives Element benutzen.
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