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Soja-Drink mit Bio-Siegel darf kein gemahlenes Lithothamnium beinhalten

Soja-Drinks dürfen kein gemahlenes Lithothamnium (calciumhaltige Reste einer Seealge nach Absterben) enthalten, sofern sie mit dem Bio-Siegel der EU versehen sind. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen per Urteil vom 19.05.2016 entschieden.

Geklagt hatte eine Herstellerin aus dem Rhein-Sieg Kreis, die ihrem mit dem Bio-Siegel versehenen Soja-Drink gemahlenes Lithothamnium zufügt. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erachtete dies als unzulässig. Hersteller, die Getränke auf Sojabasis produzieren, setzen diesen Getränken teilweise das gemahlene Kalkgerüst der Seealge Lithothamnium zu, da dies einen hohen Anteil an Calciumcarbonat aufweist. Dadurch erreichen die an sich calciumarmen Getränke je nach Dosierung einen Calciumgehalt, der etwa dem Calciumgehalt normaler Vollmilch entspricht. Das Gericht entschied, dass der Zusatz des gemahlenen Lithothamniums gegen gültige EU-Verordnungen über die ökologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen verstößt. Konkret handele es sich vorliegend nicht um den Zusatz von unverarbeiteten pflanzlichen Erzeugnissen, deren Verarbeitungsprodukten oder um Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs. Der Zusatz von Algen generell sei zulässig, jedoch würden vorliegend Mineralstoffe, also Stoffe nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs zugefügt. Der Zusatz von Mineralstoffen in Bio-Produkten sei allerdings nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgegeben sei. Dies habe ernährungsphysiologische Gründe. Mangels einer gesetzlichen Vorschrift zur Calciumergänzung von Soja-Drinks, sei der Zusatz von gemahlenem Lithothamnium zu versagen.

OVG NRW, 19.05.2016, 13 A 592/07