Samsung verliert Streit um Smart-TV Datenschutzbestimmungen
Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass Hersteller Samsung besser erklären muss, dass seine Smart-TV-Geräte Nutzerdaten erheben und verwenden bzw. übermitteln können. Ausgangspunkt des Verfahrens war der Vorwurf, dass Samsung-Smart-TV-Geräte ohne Einwilligung des Kunden Daten an die Firmenserver senden, sobald sie mit dem Internet verbunden sind. Das Gericht führte aus, dass die Datenschutzbestimmungen des betroffenen Samsung-Fernsehers UE40H6270 intransparent sind und nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage der Verbraucherzentrale NRW e.V. gegen die Samsung Electronics GmbH (Bericht). Die Richter rügten die Datenschutzbestimmungen insbesondere, weil diese auf 56 Bildschirmseiten des Smart-TV als Fließtext ohne Überschriften und Abschnitte dargestellt werden. Die Bestimmungen seien daher intransparent und bildeten keine geeignete Grundlage für eine Einwilligung des Nutzers in die Datenerhebung und -verwendung. Ferner bemängelten die Richter einzelne Klauseln betreffend die Verwendung und Weitergabe der erhobenen Daten. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Samsung enthaltene Einwilligungsklausel für die Datenerhebung und -verwendung sei nicht wirksam.
Allerdings stellte das Gericht auch klar, dass es die Samsung Electronics GmbH nicht in der Verantwortung sieht, vor der ersten Übertragung personenbezogener Daten eine Einwilligung der Nutzer einzuholen. An dieser Stelle sei auf den südkoreanischen Mutter-Konzern zu verweisen. Die deutsche Vertriebsgesellschaft müsse die Nutzer lediglich über die Gefahr der Datenerhebung und Übermittlung an die südkoreanische Konzern-Mutter aufklären. Das Landgericht legte dabei die Annahme zugrunde, dass nicht alle Nutzer eines Samsung-Fernsehers wissen, dass auch ohne Nutzung des Internet-Anschlusses personenbezogene Daten, zumindest in Form der IP-Adresse, erhoben werden können. Die rechtliche Bewertung der Datenübermittlung an die ausländische Konzernmutter ist damit nicht abschließend bewertet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
LG Frankfurt, 10.06.2015, 2-03 O 364/15
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