post_thumbnail

Rücknahmepflicht für Elektro-Altgeräte in Kraft getreten

Seit dem 25. Juli 2016 muss der Handel ausgediente Elektro- und Elektronikgeräte zurücknehmen. Die Pflicht gilt nicht nur für den stationären Einzelhandel, sondern auch für den Online-Handel.

Das Elektrogesetz ist bereits am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten. Es setzt die im Jahr 2012 gefasste Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte um.

Wer ist zur Rücknahme verpflichtet?

Zur kostenlosen Rücknahme von Altgeräten sind alle Händler verpflichtet, die auf mehr als 400 Quadratmetern Verkaufsfläche Elektrogeräte verkaufen. Beim Onlinehandel ist die Versand- und Lagerfläche zugrunde zu legen.

Händler, die danach nicht verpflichtet sind, können weiterhin Elektro-Altgeräte freiwillig zurücknehmen.

Wann greift die Rücknahmepflicht?

Hier ist zwischen kleinen und großen Elektrogeräten zu differenzieren

Große Elektrogeräte wie Fernseher und Kühlschränke müssen kostenlos zurückgenommen werden, wenn ein entsprechendes Gerät neu gekauft wird.

Kleine Elektrogeräte wie Rasierer, elektronische Zahnbürsten und Handys müssen immer, d.h. auch ohne den Erwerb eines neuwertigen Geräts, kostenlos zurückgenommen werden. Zu beachten ist, dass ein Elektrogerät nicht mehr „klein“ ist, wenn es in einer Abmessung länger als 25 Zentimeter misst.

Wie wird die Verkaufsfläche berechnet?

Die Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern im sog. stationären Handel nach § 17 Abs. 1 ElektroG wird nach der Grundfläche berechnet. Dies wird ausdrücklich in den Begründungen des Gesetzes in der Bundestags-Drucksache 18/4901 v. 13.05.2015 (S. 91) und der Bundesrats-Drucksache 127/15 v. 27.03.2015 (s. 131 ff.) festgestellt, wo es heißt: „Diese Fläche bezieht sich auf die Grundfläche und nicht die Regalfläche, maßgeblich dabei ist zudem bei Filialunternehmen oder sog. Shop-in-Shops die Fläche eines jeden einzelnen Geschäftes.“ Auf die Fläche, die ein Gerät beansprucht, kommt es nicht an.

Im Online-Handel gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Offen und strittig ist die Frage, wie die Lager- und Versandflächen im Online-Handel gemäß § 17 Abs. 2 ElektroG zu berechnen sind. Weder das Elektrogesetz selbst, noch die Gesetzesbegründungen enthalten dazu eine eindeutige Aussage. Als Versandfläche wird man die Fläche ansehen müssen, auf der die Pakete verpackt und kommissioniert werden, also z.B. auch Pack- bzw. Schreibtische. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Umwelt (BMUB) soll sich die im Gesetz genannte Lagerfläche bei Online-Händlern nicht auf die Grundfläche, sondern auf die Regalfläche beziehen; danach müssten Regalflächen z.B. in Hochregalen addiert werden, eine 100 Quadratmeter große Lagerhalle mit 4 Regal-Etagen hätte also 400 Quadratmeter Lagerfläche.

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass sich die Lager- und Versandfläche von 400 Quadratmetern auf die reine bzw. ausschließliche Lagerung für Elektro- und Elektronikgeräte bezieht, nicht auf das gesamte Warensortiment des Online-Händlers aus verschiedenen Produktkategorien.

Mehrere Niederlassungen?

„Bei Vertreibern mit mehreren Versandlagern ist ausschließlich die Fläche am jeweiligen Standort maßgeblich.“ (Bundesrats-Drucksache 127/15 v. 27.03.2015 (S. 135) und Bundestags-Drucksache 18/4901 v. 13.05.2015 (S. 91))

Zu einem Standort gehören Gebäude der gleichen postalischen Adresse oder mit derselben Postleitzahl. Zwei oder mehr Lagerhallen an einem Standort sollen als ein Standort berechnet werden. Gibt es mehrere Lagerhallen an verschiedenen Orten, werden diese Flächen nicht addiert, sondern getrennt bewertet.

Wenn der Online-Händler bundesweit mehrere Standorte und Lagerflächen unterhält, die für sich genommen die Fläche von 400 Quadratmetern nicht erreichen, wird somit eine Rücknahmepflicht nicht bestimmt. Es kommt ausschließlich auf die Fläche an jedem einzelnen Standort an. Jede Verkaufsfläche in jeder Niederlassung ist also für sich zu betrachten.

Nachweispflicht?

Nach § 6 ElektroG ist ein Hersteller, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt, verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde mit der Geräteart und Marke registrieren zu lassen. Eine entsprechende Pflicht für Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten besteht nach dem ElektroG nicht.

Nach § 25 Abs. 3 ElektroG müssen Vertreiber, die Altgeräte nach § 17 Abs. 1-3 ElektroG zurücknehmen, der zuständigen Behörde die eingerichteten Rücknahmestellen vor Aufnahme der Rücknahmetätigkeit anzeigen. Nach § 29 ElektroG treffen jeden Vertreiber Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit Rücknahmepflichten.

Bei weiteren Fragen zur Rücknahmepflicht für Händler stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.