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Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Autoreply-E-Mails mit Werbung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers gesendete E-Mails, die Werbung enthalten, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person verletzen.

Vorliegend hatte ein Verbraucher gegen eine Versicherung geklagt, die ihm eine Kündigungsbestätigung per E-Mail zugeschickt hatte, die neben dem eigentlichen Text auch Werbung für einen Unwetterwarnservice und eine App der Beklagten enthielt. Die E-Mail enthielt außerdem den Hinweis, dass sie automatisch vom System generiert worden sei und nicht auf sie geantwortet werden könne. Tatsächlich angefordert hatte der Verbraucher lediglich die Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung. Sodann rügte er die enthaltene Werbung bei der Beklagten und teilte dieser mit, dass er die enthaltene Werbung nicht akzeptiere und dieser widerspricht. Daraufhin erhielt er eine zweite E-Mail, die neben einer Sachstandsanfrage erneut den genannten Werbetext enthielt. Der Kläger machte daraufhin gerichtlich Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend. Sie habe es zu unterlassen, ihm ohne Einverständnis E-Mails zu senden, die Werbung enthielten.

Das Amtsgericht Stuttgart – Bad Cannstatt hatte der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten vor dem Landgericht Stuttgart war erfolgreich. In der Revisionsinstanz hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und stellte zugleich das erstinstanzliche Urteil wieder her. Die Richter führten aus, dass der Kläger jedenfalls durch die zweite Werbemail in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, da er zuvor ausdrücklich erklärt habe, keine derartigen Werbemails erhalten zu wollen. Das von einer natürlichen Person unterhaltene elektronische Postfach sei Teil der Privatsphäre des Nutzers. „Werbung“ betreffe alle Maßnahmen eines Unternehmens, die auf die Förderung des Absatzes von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gerichtet seien. Neben unmittelbar produktbezogener Werbung gehöre auch die mittelbare Förderung des Absatzes in Form von Sponsoring oder Imagewerbung dazu.

BGH, 15.12.2015, VI ZR 134/15

 

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