post_thumbnail

Filesharing: Abgemahnte Anschlussinhaber können sich nicht auf Jugendschutz berufen

Das Landgericht Bielefeld hat entschieden, dass wegen Filesharing abgemahnte Anschlussinhaber sich nicht darauf berufen können, dass der jeweilige Anbieter gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen hat.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Filesharing-Abmahnung, die eine Mutter erhalten hatte. Ihr wurde vorgeworfen, dass sie ein urheberrechtlich geschütztes Computerspiel illegal über eine Tauschbörse verbreitet haben soll. Die Mutter entgegnete, dass ihr 13-jähriger Sohn die Urheberrechtsverletzung trotz Belehrung begangen hat. Der gegnerische Rechtsanwalt mahnte daraufhin den Sohn ab. Dieser verwies darauf, dass das Computerspiel jugendgefährdend sei und der Rechteinhaber Vorkehrungen hätte treffen müssen, damit Minderjährige keinen Zugriff erlangen könnten. Da dies nicht geschehen sei, entfalle eine Haftung.

Das Landgericht Bielefeld entschied zugunsten des Rechteinhabers und sprach diesem einen Anspruch auf Unterlassung bezüglich der abgemahnten Urheberrechtsverletzung gegen den Minderjährigen zu. Dass das Computerspiel jugendgefährdend sei, sei für die Beurteilung des Filesharings irrelevant. Der Rechteinhaber muss auch keine Maßnahmen ergreifen, die Minderjährigen den Zugang zu dem Spiel verweigern. Ferner bejahte das Gericht einen Schadenersatzanspruch, weil ein Minderjähriger im Alter von 13 Jahren hinreichend einsichtsfähig sei. Die Abmahnkosten wurden ebenfalls dem Minderjährigen auferlegt.

LG Bielefeld, 30.06.2016, 4 O 363/15

Bei Fragen zum Filesharing stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.