Facebook-Klarnamenpflicht bleibt vorerst bestehen – Zuständigkeit der Datenschützer noch offen
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat eine Beschwerde des Hamburger Datenschutzbeauftragten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 03.03.2016 im Zusammenhang mit der Klarnamenpflicht auf Facebook zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte auf Antrag von Facebook Ireland entschieden, dass die Anordnung des Datenschutzbeauftragten, wonach Facebook eine Nutzung des sozialen Netzwerks unter einem Pseudonym zu ermöglichen hat, einstweilen nicht vollzogen werden darf.
Ausgangspunkt des Verfahrens war, dass Facebook ein unter einem Pseudonym geführtes Konto einer Nutzerin gesperrt hatte. Dies nahm der Hamburger Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zum Anlass, die Facebook Ireland Limited, zuständig für die Verarbeitung personenbezogener Daten der Nutzer in Europa, zu verpflichten, eine Nutzung des Facebook-Kontos unter einem Pseudonym zu ermöglichen.
Das OVG Hamburg erklärte in dem Beschluss vom 30.06.2016, dass offen sei, ob die Verfügung des Datenschutzbeauftragten rechtmäßig ergangen sei. Dabei sei die Auslegung der EU-Datenschutzrichtlinie entscheidend. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe noch nicht geklärt, ob ein Datenschutzbeauftragter aufgrund nationaler Regelungen gegen eine in Irland ansässige Antragstellerin mit hoheitlichen Mitteln vorgehen darf. Die Zuständigkeitsverteilung und Eingriffsbefugnis deutscher Datenschutzbehörden in dem Fall, dass ein Mutterkonzern im Unionsgebiet mehrere Niederlassungen hat, diese allerdings mit unterschiedlichen Aufgaben betraut sind, sei ungeklärt. Um Klärung durch den EuGH bat bereits das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren im Rahmen eines sogenannten Vorlageersuchens. Das Interesse des Hamburger Datenschutzbeauftragten und der Facebook-Nutzerin an einer sofortigen Facebook-Nutzung unter einem Pseudonym überwiege nicht. Eine Klärung durch den EuGH bleibt abzuwarten.
OVG Hamburg, 30.06.2016, 5 Bs 40/16
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