eBay-„Abbruchjäger“ handeln rechtsmissbräuchlich
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sog. „Abbruchjäger“, die auf einen Abbruch von Auktionen spekulieren, um Schadenersatzansprüche geltend zu machen, rechtsmissbräuchlich handeln. Die vorliegende Schadenersatz-Klage wiesen die Richter indes mangels Prozessführungsbefugnis ab.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ließ sich durch den Sohn ihres Verwalters ein eBay-Konto einrichten. Dieser gab im Januar 2012 ein Gebot zum Kauf eines gebrauchten Motorrads der Marke Yamaha ab. Der beklagte Verkäufer des Motorrads brach die Auktion bereits am ersten Tag wegen falsch eingetragenen Artikelmerkmalen ab. Der Sohn des Verwalters der Klägerin hatte das einzige Gebot zum Kauf des Motorrads abgegeben. Kurze Zeit später bot der Beklagte das Motorrad erneut zum Kauf auf eBay an. Ein halbes Jahr später forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr das Motorrad zum Preis von 1 € zu überlassen. Da das Motorrad zwischenzeitlich anderweitig veräußert wurde, verlangte die Klägerin unter der Annahme eines Wertes von 4.900 €, Schadenersatz in Höhe von 4.899 €. Noch vor Zustellung der Klage trat die Klägerin ihre Ansprüche aus den eBay-Geschäften unentgeltlich an den Sohn des Verwalters ab.
In erster Instanz hatte die Klage teilweise Erfolg. In zweiter Instanz hingegen wurde die Klage vom Landgericht Görlitz abgewiesen. Die Richter bewerteten das Schadenersatzverlangen als rechtsmissbräuchlich, da der Sohn des Verwalters als „Abbruchjäger“ maßgeblich das Ziel verfolgt habe, im Fall eines Auktionsabbruchs Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
In der Revisionsinstanz wies der BGH die Klage mangels Prozessführungsbefugnis der Klägerin als unzulässig ab. Eine gewillkürte Prozessstandschaft setze ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Rechtsverfolgung voraus. Vorliegend fehle es an einem schutzwürdigen Interesse der Klägerin an der Prozessführung. Grundsätzlich könne zwar auch der Verkäufer einer Forderung zur Vermeidung eigener Ersatzverpflichtungen ein berechtigtes Interesse daran haben, die abgetretene Forderung gerichtlich geltend zu machen, allerdings habe die Klägerin ihre Rechte aus den eBay-Geschäften unentgeltlich übertragen, demnach nicht verkauft.
Auf den vom Landgericht als entscheidend betrachteten Aspekt des Rechtsmissbrauchs kam es daher nicht mehr entscheidend an. Gleichwohl brachte der BGH zum Ausdruck, dass ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennbar sei und billigte damit konkludent die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers.
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