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Panoramafreiheit von Kunstwerken auf öffentlichen Fotos

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass sich die sog. Panoramafreiheit auch auf solche Kunstwerke erstreckt, die nicht ortsfest sind. Dies gelte nicht nur für Kunstwerke an Fahrzeugen, die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden, sondern auch für Kunstwerke an Kreuzfahrtschiffen.

Sachverhalt

Die Klägerin veranstaltet Kreuzfahrten. Ihre Kreuzfahrtschiffe sind mit dem sog. „AIDA Kussmund“ dekoriert. Das Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Klägerin daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.

Die Beklagte hat auf ihrer Internetseite ein Foto der Seitenansicht eines Schiffes der Klägerin, auf dem der „AIDA Kussmund“ zu sehen ist, veröffentlicht. Die Klägerin begehrt das Verbot der Veröffentlichung des Fotos sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten.

Wie bereits berichtet, haben sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln die Klage abgewiesen.

Entscheidung

Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Die sog. Panoramafreiheit erstreckt sich auch auf solche Kunstwerke, die nicht ortsfest sind, sondern zum Beispiel an Fahrzeugen (Omnibussen oder Straßenbahnen), die bestimmungsgemäß im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden. Das gelte entsprechend für Kunstwerke an Kreuzfahrtschiffen.

Der Beklagte durfte den auf dem Kreuzfahrtschiff der Klägerin auf gemalten „AIDA Kussmund“ fotografieren sowie ins Internet einstellen und damit öffentlich zugänglich machen, weil sich das abgebildete Kunstwerk gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet.

Nach der Auffassung des BGH befindet sich ein Werk immer dann an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Dies trifft auch auf Kreuzfahrtschiffe zu, die für längere Dauer auf der Hohen See, im Küstenmeer, auf Seewasserstraßen und in Seehäfen eingesetzt werden, und dort von Orten aus, die für jedermann frei zugänglich sind, zum Beispiel im Hafen, vom jedermann frei zugänglichen Festland aus gesehen werden können. Das Fotografieren und Filmen im öffentlichen Raum würde zu weitgehend eingeschränkt, wenn die Aufnahme solcher Fahrzeuge und Schiffe urheberrechtliche Ansprüche auslösen könnte. Künstler, die Werke für einen solchen Verwendungszweck schaffen, müssen es daher hinnehmen, dass ihre Werke an diesen öffentlichen Orten ohne ihre Einwilligung fotografiert oder gefilmt werden.

BGH, 27.4.2017, I ZR 247/15

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