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OLG Dresden zum „Zu-Eigen-Machen“ von Inhalten durch „Teilen“ in sozialen Medien

In sozialen Medien besteht die Möglichkeit Inhalte mit anderen Nutzern zu „teilen“. Diese Funktion ermöglicht es, auf Inhalte hinzuweisen, ohne gleichzeitig eine eigene Bewertung abzugeben. Rechtlich umstritten ist, ob das bloße Teilen eines Beitrags zu einem „zu-eigen-machen“ des geteilten Inhalts und somit zu einer Haftung für den Inhalt führt. Das Oberlandesgericht hat dies in seinem Urteil vom 7. Februar 2017 verneint.

Sachverhalt

Ein Facebook Nutzer hatte einen Beitrag eines Schriftstellers, in dem Bundeskanzlerin Angela Merkel mit Hitler verglichen wurde, geteilt. Zusätzlich gab der Nutzer mit dem geteilten Inhalt die Leseempfehlung „zu erwägenswert, um ihn zu unterschlagen“ ab.

Entscheidung

Das OLG Dresden entschied, dass das bloße Teilen eines Inhalts nicht zu einem „zu-eigen-machen“ führe und eine Haftung für das bloße Teilen daher abzulehnen sei. Eine fremde Äußerung mache sich der Nutzer nur dann zu Eigen, wenn sich diese in die eigenen Gedankengänge einfüge und der Anschein erweckt werde, es sei eine eigene Äußerung. Das sei immer dann zu bejahen, wenn ein Nutzer eine Identifizierung mit dem Inhalt zum Ausdruck bringe, etwa indem er den geteilten Beitrag positiv kommentiert.

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, wie der durchschnittliche Empfänger den geteilten Beitrag bei lebensnaher Betrachtung verstehen müsse. Vorliegend könne die Leseempfehlung des Nutzers von den Empfängern (die den Nutzer und seine Position kennen) nur so verstanden werden, dass er sich inhaltlich mit dem geteilten Beitrag identifiziere. Der Nutzer mache mit den Worten „zu erwägenswert“ klar, dass er sich mit dem geteilten Inhalt auseinandergesetzt habe und diesen für derart wichtig erachte, dass er ihn seinen Facebook-Freunden nicht vorenthalten könne. Das OLG Dresden entschied daher, dass der betroffene Nutzer sich den Inhalt zu Eigen gemacht habe.

Abschließend ist festzustellen, dass das „Teilen“ von Beiträgen grundsätzlich nicht zu einem „zu-eigen-machen“ und einer damit einhergehenden Haftung führt. Wird der geteilte Beitrag hingegen mit einer Leseempfehlung bzw. einem Kommentar o.ä. versehen, so kann darin ein „zu-eigen-machen“ liegen und eine Haftung verursacht werden.

OLG Dresden, 07.02.2017, 4 U 1419/16

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