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News

22.08.2023
Gesetz über digitale Dienste | Digital Services Act

Ab dem 17. Februar 2024 müssen eine Vielzahl von Unternehmen der Digitalbranche den novellierten europäischen Rechtsrahmen des Gesetzes über digitale Dienste (auch „Digital Services Act“ genannt) umgesetzt haben, der vornehmlich der Bekämpfung von illegalen (Dritt-)Inhalten dient und diesbezügliche Sorgfaltspflichten der Anbieter statuiert.

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19.06.2023
Handelsblatt „Deutschlands BESTE Anwälte 2023“

Auf Basis der 15. Ausgabe des US-Verlags „Best Lawyers“ hat das Handelsblatt am 16.06.2023 unter anderem „Deutschlands BESTE Anwälte 2023“ und Kanzleien in unterschiedlichen Fachgebieten ausgezeichnet.

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08.11.2021
Garantieerklärungen nach neuem Kaufrecht

Die Reform des Kaufrechts durch die sog. Warenkauf-RL und die dID-Richtlinie betrifft auch die kaufrechtlichen Sonderbestimmungen für Garantieerklärungen. Bis zum In-Kraft-Treten des neuen Kaufrechts zum 01.01.2022 sind Garantieerklärungen durch Hersteller bzw. Händler daher entsprechend anzupassen.

Ab dem 01.01.2022 tritt das neue Kaufrecht in Umsetzung der europäischen Warenkauf-RL (Richtlinie (EU) 2019/771) und im Kontext der europäischen Richtlinie über digitale Inhalte (RL (EU) 2019/770) in Kraft. Die damit einhergehenden Gesetzesänderungen des Kaufrechts betreffen in erster Linie den Verbrauchsgüterkauf (B2C) und in diesem Rahmen auch den § 479 BGB, welcher Sonderbestimmungen für Garantien beim Verbrauchsgüterkauf betrifft. Der § 479 Abs. 1 BGB n.F. lautet ab 2022 (wesentliche Änderungen sind kursiv hervorgehoben):

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss Folgendes enthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist, sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

Ergänzend dazu muss die Garantieerklärung gem. § 479 Abs. 2 BGB n.F. dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden und im Falle einer Haltbarkeitsgarantie inhaltlich zumindest den Nacherfüllungsanspruch beinhalten.

Praxistipp:

Etwaige Garantieerklärungen sind folglich rechtzeitig bis zum Jahresende entsprechend anzupassen. Entspricht die Garantieerklärung nicht den gesetzlichen Anforderungen berührt dies gem. § 479 Abs. 4 BGB n.F. zum Schutze der Verbraucher jedoch nicht die Wirksamkeit der Garantieerklärung, könnte jedoch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten Ansprüche der nach Maßgabe des UWG anspruchsberechtigten Mitbewerber und Verbänden begründen.

01.10.2021
Neues Kaufrecht und Regelungen für digitale Produkte ab dem 01.01.2022

Ab dem 01.01.2022 treten zahlreiche Änderungen im Kaufrecht, insbesondere für Verbrauchsgüterkäufe über digitale Produkte bzw. Waren mit digitalen Elementen, in Kraft. Aufgrund der Gesetzesreformen ergeben sich für Unternehmen in den unterschiedlichen Vertriebskanälen neue Anforderungen und Pflichten, die bis zum Jahresende umzusetzen sind.

Die Gesetzesnovellen dienen der Umsetzung europäischer Richtlinien, namentlich der Richtline (EU) 2019/770 vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen sowie der Richtlinie (EU) 2019/771 vom 20.05.2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der RL 1999/44/EG. Inhaltlich betroffen sind neben dem Kaufrecht auch die sonstigen Vertragstypen des BGB, wie beispielhaft Miet-, Dienst- oder Werkverträge, soweit Gegenstand der Verträge die Überlassung bzw. Bereitstellung von digitalen Inhalten ist.

Abgrenzung von digitalen Produkten und Waren mit digitalen Elementen.

Die sachliche Anwendbarkeit der Normen richtet sich im Bereich der hier gegenständlichen Gesetzesnovellen zukünftig danach, ob es sich um digitale Produkten, d.h. digitale Inhalte (z.B. Software, Video-/Audiodateien, elektronische Bücher) oder digitale Dienstleistungen(ASP/Saas, Cloud-Dienste, Plattformen oder soziale Medien) oder um Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen. Letztere sind nach der Legaldefinition Kaufsachen, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (z.B. Smart-TV).

Daten als Gegenleistung

Die in den §§ 327ff. BGB kodifizierten, übergreifenden Bestimmungen für digitale Produkte einschließlich etwaiger Gewährleistungsrechte, gelten zukünftig nicht nur für entgeltliche Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, sondern gem. §§ 312, 327 Abs. 3 BGB n.F. auch dann, wenn der Verbraucher dem Unternehmer als Gegenleistung für das digitale Produkte personenbezogene Daten bereitstellt bzw. sich hierzu verpflichtet, sofern solche personenbezogenen Daten nicht ausschließlich zur Erfüllung der Pflichten des Unternehmers oder gesetzlicher Anforderungen verarbeitet werden.

Sachmangelbegriff

Während die Gesetzesänderungen im Wesentlichen allein Verbraucherverträge betreffen, wird ein modifizierter Sachmangelbegriff für das gesamte Kaufrecht eingeführt mit der Folge, dass nunmehr subjektive und objektive Abweichungen gleichrangig einen Mangel der Kaufsache begründen.

Wichtig für den Verbrauchsgüterkauf ist zukünftig zu beachten, dass die Wirksamkeit von sog. „negativen Beschaffenheitsvereinbarungen“ nunmehr eine vorvertragliche Informationspflicht des Unternehmers voraussetzen und eine Abweichung von (objektiven) Anforderungen im Vertrag ausdrücklich und gesondert zu vereinbaren sind.

Updatepflicht

Für digitale Produkte als auch Waren mit digitalen Elementen sehen die Gesetzesänderungen ab dem. 01.01.2022 eine Aktualisierungspflicht vor. Eine solche besteht nicht nur nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen (subjektive Anforderungen), sondern auch nach Maßgabe der an die Kaufsache bestehenden objektiven Anforderungen. Demzufolge ist der Verkäufer verpflichtet, dem Verbraucher während des Zeitraums, den er aufgrund der Art und des Zwecks der Ware und ihrer digitalen Elemente sowie unter Berücksichtigung der Umstände und der Art des Vertrags erwarten kann, Aktualisierungen bereitstellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der Ware erforderlich sind und den Verbraucher über diese Aktualisierungen informieren (sog. Updatepflicht).

Ansprüche des Käufers wegen einer Verletzung dieser Updatepflicht verjähren nach § 475e BGB n.F. nicht vor Ablauf von 12 Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht. Der Verkäufer haftet jedoch dann nicht für Sachmängel, wenn er seinen Aktualisierungs- und miteinhergehenden Informationspflichten nachweislich genügt und ein Sachmangel bei ordnungsgemäßer Installation des Updates durch den Käufer nicht aufgetreten wäre.

Beweislastumkehr und Verjährung

Die bereits aktuell für Verbrauchsgüterkäufe geltende Beweislastumkehr wird grundsätzlich von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.

Darüber hinaus tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel während der Dauer der Verjährungsfrist erstmals gezeigt hat. Eine Verkürzung der Verjährungsfrist bleibt insbesondere für gebrauchte Sachen zulässig, unterliegt zukünftig jedoch denselben strengen Anforderungen wie die Vereinbarung einer negativen Beschaffenheit.

Fazit:

Unternehmen, die digitale Produkte vertreiben oder Waren mit digitalen Elementen verkaufen, wird empfohlen, sich einen Überblick über die neuen gesetzlichen Anforderungen zu verschaffen und die Produkte entsprechend zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere auch für solche Produkte bzw. Dienste, die grundsätzlich unentgeltlich erbracht werden. Auf dieser Grundlage werden in den unterschiedlichen Vertriebskanälen entsprechende Anpassungen bezüglich der Informationspflichten und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen umzusetzen sein. Darüber hinaus bedarf es ggfs. der Prüfung der Prozesse zur Aktualisierung der Produkte und der diesbezüglichen Abstimmung mit dem Hersteller, der in der Regel für die Bereitstellung der (Sicherheits-)Updates am Ende der Lieferkette verantwortlich ist.

01.10.2021
Neue Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten für die Telefonwerbung

Seit dem 01.10.2021 gelten strengere Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten für die Einwilligungserklärung des Verbrauchers in die Telefonwerbung. Werbende Unternehmen sind verpflichtet, die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers angemessen zu dokumentieren und diese für einen Zeitraum von fünf Jahren nach jeder Verwendung aufzubewahren. Auf Verlangen der Bundesnetzagentur sind die entsprechenden Nachweise zudem unverzüglich vorzulegen.

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07.06.2021
Telefax nicht mehr datenschutzkonform?

Die Landesbeauftragte für Datenschutz von Bremen hat in einer neuen Orientierungshilfe die Datenschutzkonformität von Telefaxen in Frage gestellt.

Die Landesbeauftragte für Datenschutz Bremen hat auf Grund der technischen Veränderung kritisch gegenüber Telefaxen ausgesprochen. Während früher die Telefaxe von einem Faxgerät zum anderen versandt wurden und hierdurch gesichert waren, werden heutzutage meist die eingehenden Faxe in einfache Mails umgewandelt oder auch direkt in virtuellen Fax-Servern gespeichert. Darüber hinaus würden auch nicht mehr durch analoge oder ISDN Ende-zu-Ende Telefonleitungen genutzt sondern paketweise IP Netze.

Nach Ansicht der Landesbeauftragten wäre somit eine Übersendung von sensiblen Daten nach § 9 Abs. 1 DSG-VO unzulässig. Auch die Übersendung von den übrigen personenbezogenen Daten sieht sie kritisch. Falls die Empfängerseite einen Mailservice oder einen Faxserver nutzt, sind diese meist nicht verschlüsselt oder diese Server befinden sich nicht in Europa. Ein angemessenes Schutzniveau läge daher nicht vor.

Da der Absender eines Telefaxes nicht weiß wie die Empfängerseite die Daten empfängt sollte grundsätzlich von Telefaxen abgesehen werden. Stattdessen sollte eine Ende-zu-Ende verschlüsselte Mail oder der Postweg genutzt werden. Die Bremer Verwaltung löst bis Ende 2022 alle Faxgeräte durch sichere Technologie ab.

Falls sich weitere Beauftragte und Gerichte dieser Meinung anschließen müssen sich viele Unternehmen und Behörden umstellen. Auch wenn das Telefax einen angestaubten Ruf hat, wird dieses immer noch viel verwendet. Die Ende-zu-Ende verschlüsselte Mail dagegen wird aktuell noch nicht flächendeckend genutzt.

Quelle: Mai 2021 Die Landesbeauftragte für Datenschutz – Telefax ist nicht Datenschutz konform (bremen.de)

Bei Fragen zum Datenschutzrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

24.03.2021
Preisangaben im Fitnessstudio-Vertrag

Die Bewerbung eines Fitnessstudio-Vertrages mit der monatlichen Gebühr muss auch etwaig anfallende Quartalsgebühren enthalten. Soweit die Gesamtkosten nicht eindeutig und klar erkennbar sind, ist dies wettbewerbswidrig. Das rechtswidrige Verhalten anderer Mitbewerber rechtfertigt diese Werbung nicht.

Das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.02.2021, Az. 6 U 269/19) hat die Berufung eines Fitnessstudiobetreibers gegen eine Unterlassungsverpflichtung zurückgewiesen. Das Fitnessstudio warb mit einem Monatspreis von „Euro 29,99 bei 24-Monate Abo“. Die Aussage war mit einem Sternchen markiert, welches am rechten Rand in kleiner Schrift quer den Hinweis „zzgl. Euro 9,99 Servicegebühr/Quartal“ enthielt.

Das OLG Frankfurt am Main stützte die Unterlassungsverpflichtung nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG auf den Rechtsbruch des § 1 PAngV 

  1. Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). …

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der anzugebende Gesamtpreis das „tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt“ inklusive Steuern und sonstiger Gebühren enthalten. Ein durch Sternchen getätigter Hinweis auf weitere Gebühren ist hier nicht zulässig. Dies wäre nur zulässig soweit der zusätzliche Preis eindeutig zu erkennen ist und die Aufspaltung keinen ausschlaggebenden Einfluss auf die Verbraucherentscheidung hat.

Vorliegend war aber der zusätzlich zu zahlende Preis grafisch extra klein und quer geschrieben und somit gerade nicht hinreichend klar erkennbar. Auch lag der Monatspreis durch die nicht Einberechnung der Servicegebühr gerade unterhalb der 30 Euro Grenze, welche den Kunden beeinflussen sollte.

Der Umstand, dass auch anderen Mitbewerber nicht mit dem Gesamtentgelt werben führt nicht zum Wegfall der in § 3a UWG erforderlichen Spürbarkeit. Zum einen werben nicht ALLE Mitbewerber in dieser Art und zum anderen kann durch den Rechtsmissbrauch einer gesamten Branche ein rechtwidrige Verhalten nicht gerechtfertigt werden. Eine Nichtverfolgung von Wettbewerbsverstößen würde gegen den Sinn und Zweck des UWG laufen.

Bei Fragen zur Preiswerbung im Wettbewerbsrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

13.03.2021
Garantiehinweise – Bundesgerichtshof fragt beim EuGH nach

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit dem Beschluss vom 11.02.2021 dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, inwieweit Internethändler Verbraucher über Herstellergarantien für die angebotenen Produkte informieren müssen.

Die Beantwortung der Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union ist entscheidend für die Informationspflichten im E-Commerce bezüglich möglicher Herstellergarantien. Hierbei geht es um die schon länger diskutierte Frage, in welchen Fällen dem Händler Informationspflichten obliegen. Muss bereits beim Vorliegen einer Herstellergarantie informiert werden oder nur wenn damit auch geworben wird. Darüber hinaus stellt sich die Frage wann damit geworben wird. Reicht bereits ein Hinweis oder wie im vorliegenden Fall ein Link zu einem Produktinformationsschreiben des Herstellers, welches zur Verfügung gestellt wird.

Bei Verstößen gegen etwaige Informationspflichten könnten den Onlinehändlern Abmahnungen drohen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB).

Sachverhalt

Die Parteien vertreiben Taschenmesser im Wege des Internethandels. Die Beklagte bot ein Schweizer Offiziersmesser an. Die Angebotsseite enthielt unter „Weitere technische Informationen“ einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“. Dieser öffnete ein Produktinformationsblatt mit Hinweis auf die Garantie, welche sich „zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahr) erstreckt Schäden, die durch normalen Verschleiß oder unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“ Weitere Informationen zur Garantie enthielt das Produktinformationsblatt nicht.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, den Absatz von Taschenmessern an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantie zu bewerben, ohne hierbei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben.

Die Klage wurde vom LG Bochum abgewiesen, jedoch war die Berufung am OLG Hamm erfolgreich. Der BGH hat nun über die zugelassene Revision zu entscheiden.

Fragen

Löst das bloße Bestehen einer Herstellergarantie die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU aus. Falls dem nicht so ist genügt schon die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot oder wenn die Erwähnung für den Verbraucher ohne weiteres erkennbar ist.

Besteht eine Informationspflicht, wenn der Verbraucher ohne weiteres erkennen kann, dass der Unternehmer nur Angaben des Herstellers zur Garantie zugänglich macht.

Welche Informationen sind nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU über das Bestehen und die Bedingungen einer Herstellergarantie zu geben im Vergleich zu den Angaben zur Garantie nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG.

Beschluss v. 11.02.2021, I ZR 241/19

Bei Fragen zu Hinweispflichten im Onlinehandel stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

01.03.2021
Clickbaiting

Das Nutzen von Bildern von Prominenten, um auf Artikel aufmerksam zu machen ist unzulässig, soweit der Prominente nicht Inhalt des Artikels ist.

„Clickbaiting“ wird aktuell von vielen Medien betrieben. Mit Hilfe von Schlagzeilen und Bildern soll der Verbraucher dazu gebracht werden, die Seite des Anbieters zu öffnen.

Der BGH (Urteil vom 21.01.2021, Az. I ZR 120/19) hat nun einem TV-Moderator Recht gegeben und diesem einen Schadensersatzanspruch nach Lizenzanalogie zugestanden.

Eine TV Zeitschrift bewarb einen Artikel mit: „Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen“ und einem Bild mit drei verschiedenen TV Moderatoren. Im Artikel selbst wurde nicht auf den Kläger eingegangen. Die Krebserkrankung eines anderen Moderatoren entsprach jedoch der Wahrheit.

Hiergegen wendete der TV Moderator sich und beantragte Unterlassung und darüber hinaus Schadensersatz. Das der Klage stattgebende Urteil des OLG Köln bestätigte nun auch der BGH. Die Veröffentlichung des Bildes war ohne Einwilligung nach § 22 KUG unzulässig. Da es in dem Artikel selbst auch nicht um den Prominenten ging, war eine Einwilligung auch nicht nach § 23 Abs. 1 KUG entbehrlich. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nach Ansicht des BGH aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB. Die betroffene Person wurde in ihrem Recht am eigenen Bild verletzt. Die Nutzung gehe gegen die eigene Entscheidungsbefugnis über die Verwendung zu Werbezwecken.

Im Zuge einer Lizenzanalogie sah der BGH die 20.000 € Schadensersatz auch als angemessen an. Hier nahmen die Richter Bezug auf das sensible Thema einer Krebserkrankung und das perfide Spiel zum generieren von Klicks.