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Rechtskonforme Gestaltung von Bestellseiten im E-Commerce

Die sog. Button-Lösung wurde durch eine am 1. August 2012 in Kraft getretene Gesetzesänderung eingeführt. Sie dient in erster Linie dem Schutz vor sogenannten Kosten- und Abo-Fallen, bei denen Anbieter die Kostenpflichtigkeit von Internetdiensten verschleiern. Das Gesetz zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr regelt zu diesem Zweck die rechtskonforme Gestaltung von Bestellsituationen im E-Commerce. Unternehmen werden verpflichtet, Verbrauchern bestimmte Informationen klar und verständlich in unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Nähe des Buttons, mit dem der Verbraucher die Bestellung abgibt, zur Verfügung zu stellen. Ein Vertrag kommt darüber hinaus nur dann zustande, wenn der Verbraucher mit der Abgabe der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.

Zu den Anforderungen im Einzelnen:

Bestell-Button

Erfolgt die Bestellung im Sinne des § 312j III S. 2 BGB über eine Schaltfläche, so muss diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Entsprechend eindeutige Formulierungen sind ebenfalls zulässig. Dabei besteht jedoch das Risiko, dass selbst gewählte Formulierungen einer gerichtlichen Überprüfung gegebenenfalls nicht standhalten. In der Gesetzesbegründung wurden etwa „kostenpflichtig bestellen“ und „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ als entsprechend eindeutig bezeichnet. In Ermangelung der erforderlichen Eindeutigkeit nicht zulässig sind etwa „Anmeldung“, „Weiter“, „Bestellen“ oder „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ (vgl. OLG Köln, 3.2.2016, 6 U 39/15). Ob die Beschriftung mit dem Wort „Kaufen“ ausreicht ist unklar. Der Gesetzesbegründung zufolge ist „Kaufen“ entsprechend eindeutig. Das Amtsgericht Köln hingegen hat dies für die Bezeichnung „Bestellen und Kaufen“ unter Hinweis darauf, dass nur die Erwerbskomponente, nicht aber die Kostenpflichtigkeit des Bestellvorgangs deutlich werde, verneint (AG Köln, 28.4.42014, 142 C 354/13). Maßstab für die Lesbarkeit ist die übliche Bildschirmauflösung.

Pflichtinformationen

In besonderer Weise zu beachten sind der zeitliche und räumliche Zusammenhang zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestell-Button. Pflichtinformationen sind unter anderem Produktbeschreibung, Mindestlaufzeit, Gesamtpreis, Versand- und Lieferkosten sowie Hinweise auf mögliche weitere Steuern oder Kosten. Die Informationen sind in direktem zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher bereitzustellen. In räumlicher Hinsicht ist zu beachten, dass keine trennenden Gestaltungselemente von den Informationen ablenken oder den Eindruck erwecken, dass kein sachlicher Zusammenhang zwischen Bestell-Button und Vertragsinformationen bestünde.

Diesbezüglich ist auch die Platzierung von Bestätigungs-Häkchen für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Widerrufsbelehrung relevant. Zur Wahrung des räumlichen Zusammenhangs müssen die oben genannten Pflichtinformationen unmittelbar vor Abgabe der Bestellung aufgeführt werden. Eine Platzierung von Checkboxen für AGB und Widerrufsrecht unmittelbar vor dem Bestell-Button bzw. zwischen den Pflichtinformationen und dem Bestell-Button würde den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht gerecht. Checkboxen für AGB und Widerrufsrecht sollten vor Beginn der Bestellübersicht platziert werden.

Ferner ist die korrekte Einrichtung von Scroll-Vorgängen zu beachten. Die Anforderungen an den räumlichen Zusammenhang dürften grundsätzlich gegeben sein, soweit aufgrund der Menge an Informationen (Artikelliste, Versandberechnung, usw.) ein Scrollvorgang notwendig ist und auf derselben Seite durchgeführt wird, auf der sich auch der Bestell-Button befindet. Die Pflichtinformationen sollten nicht in einem eigenen Scroll-Fenster platziert werden. Dies könnte anderenfalls ein trennendes Gestaltungselement sein, das den inneren sachlichen Zusammenhang zwischen Informationen und Bestell-Button unterbricht. Aus diesem Grund sollte auch von sogenannten Unterbrecher-Informationen, die während des Scrollens auf die notwendige Betätigung des Bestell-Buttons hinweisen, abgesehen werden.

Die Voraussetzungen sind gerade auch bei der rechtskonformen Darstellung von Bestellsituationen auf Mobilgeräten einzuhalten.

Bei diesen oder ähnlichen Fragen zu Informationspflichten und der Gestaltung von Bestellprozessen stehen wir gern zur Verfügung.