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Rechtliche Anforderungen an eine Bestellbestätigungs-Mail bei Verbraucherverträgen

Zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung im elektronischen Geschäftsverkehr gehört die Bestätigung der Bestellung seitens des Unternehmers. Kunden, die in Online-Shops Produkte bestellen erhalten daher grundsätzlich eine Bestellbestätigungs-Mail des Online-Händlers. Eine rechtssichere Gestaltung der Bestellbestätigung ist unerlässlich.

Bestätigung der Bestellung

Die Notwendigkeit einer Bestellbestätigung folgt aus § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB. Danach müssen Online-Händler dem Kunden den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Kunden sollen dadurch die Gewissheit erhalten, dass ihre Bestellung tatsächlich angekommen ist.

Bestätigung des Vertrags

Rechtlich abzugrenzen ist die Bestätigung der Bestellung von der Bestätigung des Vertrages. Aus § 312 Abs. 2 S. 1 BGB ergibt sich die Verpflichtung, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Zeitpunkt

Die Bestätigung des Vertrages muss im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferung der Ware bzw. Beginn der Ausführung der Dienstleistung erfolgen. Bei Warensendungen müssen die Informationen demnach spätestens ausgedruckt im Paket versendet werden. Die Informationen können aber auch schon vorher auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.

Dauerhafter Datenträger

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung muss die Vertragsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Um den Ausdruck und die Beilegung zur Warensendung zu umgehen, kann die Vertragsbestätigung auch per E-Mail erfolgen. Dabei können die Informationen in der E-Mail selbst oder im Anhang der E-Mail platziert werden. Nicht ausreichend ist die bloße Verlinkung, da der verlinkte Inhalt beliebig geändert werden kann.

Inhalt

Nach § 312 Abs. 2 S. 2 BGB muss die Bestätigung die in Artikel 246a EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche) genannten Informationen enthalten. Dies umfasst u.a. Angaben zu Identität, Preisen und dem Widerrufsrecht.

AGB & Widerrufsbelehrung

Ordnungsgemäß einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Teil des Vertragsinhalts und daher ebenfalls spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Auch hier kann es grundsätzlich sinnvoll sein, die AGB an die Bestellbestätigungs-Mail anzuhängen.
Die Widerrufsbelehrung kann in der Bestellbestätigungs-Mail enthalten sein. Die Übersendung in ausgedruckter Form bei Lieferung der Ware reicht allerdings aus. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Übersendung in der Bestellbestätigungs-Mail besteht nicht. Grundsätzlich kann es sinnvoll sein, die Widerrufsbelehrung in der Bestellbestätigungs-Mail zu übersenden, da so spätere Fehler bei der Versendung der Ware vermieden werden können. Dabei ist insbesondere auf die Übermittlung des Muster-Widerrufsformulars zu achten.

Weitere Hinweise

Da es sich bei E-Mails um Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 Telemediengesetz (TMG) handelt, greift die in § 5 Abs. 1 TMG geregelte Impressumspflicht. Demnach ist auf eine rechtskonforme Anbieterkennzeichnung zu achten.
Aufgrund der oben aufgezeigten Zeitraum-Vorgabe für die Vertragsbestätigung, ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu beachten. Soll der Vertrag etwa bei vereinbarter Vorkasse erst später zustande kommen, so ist der Wortlaut der Bestellbestätigung präzise zu wählen. Wird der Verbraucher in der Bestellbestätigung zur Zahlung aufgefordert, so kann dies als Vertragsannahme ausgelegt werden.

 

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