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Alleinige Verwendung von Mehrwertdienstenummern im Impressum unzulässig

Ein rechtskonform gestaltetes Impressum ist im elektronischen Rechtsverkehr unerlässlich. Die detaillierten Anforderungen an den Kommunikationsweg zwischen Kunden und Online-Händlern sind in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) verankert. Einzelne Fragen hinsichtlich der Kommunikationsmittel konkretisiert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dies betrifft auch die Verwendung von Mehrwertdienstenummern im Impressum. Problematisch ist dabei, dass Kunden zusätzliche Kosten für die Kontaktaufnahme entstehen.

Der BGH beleuchtet in diesem Zusammenhang insbesondere, ob seitens des Online-Händlers noch weitere Kommunikationswege zu Verfügung gestellt werden, um eine unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen. Die ausschließliche Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer sei nicht ausreichend, genüge mithin nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.

Der Entscheidung liegt ein Verfahren zugrunde, in dem ein Online-Händler die im Impressum eines Konkurrenten angegebene kostenpflichtige Telefonnummer rügte. Die Beklagte hatte neben einer Postanschrift und einer E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Telefonnummer als Kontaktmöglichkeit im Rahmen der Anbieterkennzeichnung angegeben. Außerdem informierte sie Nutzer darüber, dass für einen Anruf 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 Euro pro Minute aus dem Mobilfunknetz fällig würden. Darüber hinaus gab die Beklagte eine mit der Telefonnummer und den zugehörigen Kosten übereinstimmende Faxnummer an. Ein Kontaktformular wurde nicht bereitgestellt. Die Klägerin sah in der Angabe einer kostenpflichtigen Telefonnummer einen Verstoß gegen die telemedienrechtliche Verpflichtung der Beklagten, eine schnelle, unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bestätigte, dass die Beklagte neben ihrer E-Mail-Adresse keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung stelle, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine unmittelbare und effiziente Kommunikation genüge. Insbesondere stünden die über den Grundtarif für einen Telefonanruf hinausgehenden Kosten der Annahme eines effizienten Kommunikationsweges entgegen. Dafür spräche auch, dass Nutzer durch Telefonkosten, die über durchschnittlichen Verbindungsentgelten liegen und von der vom Anrufer nicht immer beeinflussbaren Länge des Telefonats abhängen, von einer Kontaktaufnahme abgehalten werden können.

Online-Händlern ist zu empfehlen, die eigens bereitgestellten Kommunikationswege an den genannten Aspekten zu messen. Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist in besonderer Weise die Gewährleistung einer schnellen, unmittelbaren und effizienten Kontaktmöglichkeit für Kunden.

BGH, 25.02.2016, I ZR 238/14

 

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