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Außergerichtliche Streitbeilegung – Wieder neue Informationspflichten (nicht nur) für Online-Händler und –Dienstleister

Bereits seit dem 9. Januar 2016 sind in der EU niedergelassene Unternehmen, die über das Internet Kauf- oder Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern abschließen, gemäß Artikel 14 der ODR-Verordnung verpflichtet, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link auf die Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU zu setzen (https://awpr.de/news/ab-dem-9-januar-2016-neue-informationspflichten-fur-online-handler-und-dienstleister/).
Nunmehr gelten ab dem 1. Februar 2017 weitere neue Informationspflichten und zwar sowohl für diese Unternehmen als auch für alle andere Unternehmen, die Verträge mit Verbrauchern abschließen, auf Grundlage des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG). Das VSGB dient der Umsetzung der EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU, kurz: ADR-Richtlinie).

Welche Pflichten sind neu?

Allgemeine Informationspflicht

Ab dem 1. Februar 2017 müssen gemäß § 36 VSBG alle Unternehmen, die eine Website unterhalten oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden und Verträge mit Verbrauchern abschließen (anders als bei den Informationspflichten gemäß ODR-Verordnung, die nur für Unternehmen gelten, die online Kauf- oder Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern abschließen, s.o.), Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darauf hinweisen, inwieweit sie freiwillig bereit oder durch Rechtsvorschriften verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Eine Verpflichtung zur Teilnahme kann sich aus gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Energieversorger, § 111b Energiewirtschaftsgesetz) oder aus einer Vereinbarung (z.B. Verbandssatzung), ergeben.
Für die Unternehmen, die die über das Internet Kauf- oder Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern abschließen, gelten die neuen Pflichten zusätzlich zu den oben dargestellten Informationspflichten aus der ODR-Verordnung.
Die Informationspflicht gilt allerdings nur dann, wenn das Unternehmen eine Website hat oder AGB verwendet. Für Unternehmen, die weder eine Website unterhalten noch Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, besteht keine entsprechende Verpflichtung. Unternehmen, die aber sowohl eine Website haben als auch AGB verwenden, müssen den Hinweis an beiden Stellen setzen. Ausgenommen von der Verpflichtung sind zudem Unternehmen, die am Stichtag des 31.12.2016 lediglich bis zu zehn Beschäftigte hatten.

Umfang der Informationspflicht

Verpflichtete Unternehmen müssen also zunächst auf ihre Bereitschaft bzw. ihre Verpflichtung hinweisen, an einem entsprechenden Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Zusätzlich muss ein Hinweis auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle, der Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten muss.
Sind Unternehmen nicht bereit, an einem solchen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, müssen sie (lediglich) darüber informieren.
Es empfiehlt sich daher, die entsprechenden Informationen in das Impressum der Website und unter gesonderter Überschrift in die AGB aufzunehmen.

Informationspflicht nach Entstehen der Streitigkeit

Wenn es zu einem Streit mit einem Verbraucher kommt, müssen Unternehmen Verbraucher in Textform darauf hinweisen, an welche Verbraucherschlichtungsstelle sie sich wenden können (§ 37 VSBG). Außerdem müssen sie darüber informieren, ob sie zur Teilnahme an dem Verfahren bereit oder verpflichtet sind. Diese Pflicht besteht auch für Unternehmen, die an Streitbeilegungsverfahren nicht teilnehmen möchten. Sie gilt ebenfalls ab 1. Februar 2017.

Verlinkung bei Angeboten auf Online-Marktplätzen nicht erforderlich

Das Oberlandesgericht Dresden hat am 17.01.2017 entschieden, dass Online-Marktplatzhändler nicht zusätzlich zum Betreiber des Online-Marktplatzes verpflichtet sind, auf dessen Webseite einen Link zur Streitbeilegungsplattform bereitzuhalten. Bei der Webseite des Online-Marktplatzes sowie den einzelnen Angebotsseiten handele es sich um keine Webseite des Online-Händlers. Daher sei ausschließlich der Betreiber der Online-Marktplatzplattform verpflichtet, auf die Streitbeilegungsplattform zu verlinken und hinzuweisen. Details zu dieser Entscheidung finden Sie unter: https://awpr.de/news/os-plattform-verlinkung-bei-angeboten-auf-online-marktplaetzen-nicht-erforderlich/#more-4138

Update:

OS-Plattform Verlinkung auch bei Angeboten auf Online-Marktplätzen erforderlich

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